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Kleinkläranlagen

Rechtliche Grundlagen

§§ 8 bis 11,13,48 und 49 Wasserhaushaltsgesetz
§§ 53 und 56 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen

 

Leistungsinhalt

Gemäß § 53 Landeswassergesetz (LWG) sind Städte und Gemeinden verpflichtet, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Die Abwasserbeseitigungspflicht gilt auch für Bereiche, in denen das Abwasser nicht der städtischen Kanalisation (öffentliche Abwasseranlage) zugeführt werden kann. In diesen Außenbereichen werden die Abwässer unmittelbar auf den Grundstücken in

  • wasserdichten Gruben aufgefangen und abgefahren oder
  • in vollbiologischen Kleinkläranlagen behandelt und in den Untergrund eingeleitet.

Für die Entleerung von wasserdichten Gruben ist der Kommunalbetrieb Krefeld (AöR) zuständig.

Die Genehmigung für den Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen und Pflanzenkläranlagen sowie die Erteilung der Erlaubnis für die Einleitung des geklärten Abwassers in den Untergrund oder in einen Vorfluter obliegt der Unteren Wasserbehörde beim Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz.

 

Benötigte Unterlagen

Das Antragsformular auf Erteilung einer Erlaubis für die Einleitung des geklärten Abwassers in den Untergrund steht weiter unten auf dieser Seite zur Verfügung.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen entweder digital oder postalisch (3-fache Ausfertigung) beigefügt:

  • Lageplan mit Einzeichnung der Kleinkläranlage und der Entwässerungsleitungen mit der Versickerungsanlage oder Grabeneinleitung (bei postalischer Einreichung nicht größer DIN A0)
  • Übersichtsplan M 1:5000 Stadtplan Krefeld (bei postalischer Einreichung nicht größer DIN A0)
  • Darstellung der Einleitstelle bei Grabeneinleitungen (bei postalischer Einreichung nicht größer DIN A0)
  • Eigentumsnachweis (z. B. Grundbuchauszug)
  • Querschnitt der Anlage mit Höhenangaben
  • Volumenberechnung der Versickerungsanlage
  • Abwassertechnische Berechnung
  • Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

Bei der Planung der für Ihr Grundstück geeigneten Anlage beraten Sie die unten in der Rubrik "Ansprechpartner" stehenden Mitarbeitenden der Unteren Wasserbehörde gerne.

 

Gebühren

Die Bearbeitungsgebühren für die Genehmigung bzw. Erlaubnis richten sich nach den Baukosten und der Einleitungsmenge, betragen aber mindestens 200,00 Euro.

 

Fristen

Nach Erhalt der wasserrechtlichen Erlaubnis muss mit den Arbeiten zum Bau der Anlage innerhalb von 2 Jahren begonnen werden. Ansonsten erlischt die wasserrechtliche Erlaubnis.

 

Hinweis

Allgemeine anerkannte Regeln der Technik für Kleinkläranlagen

Für den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik (§§ 57,58 und 59 Wasserhaushaltsgesetz).
Zu den wichtigsten allgemein anerkannten Regeln der Technik aus dem Kleinkläranlagenbereich zählen:

  • die DIN EN 12566 Kleinkläranlagen für bis zu 50 EW (Einwohnerwerte),
  • die DIN 4261 Kleinkläranlagen sowie
  • DWA-A 262 Pflanzenanlagen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall.

Für Betrieb und Wartung von Kleinkläranlagen ist die deutsche DIN 4261 bindend.

 

Kleinkläranlagen in Wasserschutzgebieten
  • Auf Grundstücken, die innerhalb der Wasserschutzzonen I oder II liegen, ist die Errichtung von Kleinkläranlagen grundsätzlich verboten.
  • Innerhalb der Wasserschutzzonen IIIA und IIIB werden erhöhte Anforderungen an die Art der Versickerung gestellt.
  • Bei Grundstücken innerhalb der Wassergewinnungsanlage Horkesgath/Bückerfeld ist zusätzlich eine Befreiung zu beantragen.

Ob Ihr Grundstück in einer festgesetzten Wasserschutzzone liegt, können Sie auf der Internteseite Umweltdaten vor Ort des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW überprüfen.

Weitere Informationen bezüglich Wasserschutzzonen finden Sie auch auf der Internetseite der Unteren Wasserbehörde -Wasserschutzzonen.

 

Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht

Unabhängig von der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis muss ein formloser Antrag auf Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht für häusliches Abwasser beim Kommunalbetrieb Krefeld gestellt werden.

Schlammabfuhr

Die Schlammabfuhr darf nur durch den derzeitigen Generalunternehmer erfolgen. Zur Zeit ist dies die Firma Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co.KG, erreichbar unter der Telefonnummer 02161/ 6092705.

 

Dichtheitsprüfung

Die Zuleitung des Abwassers vom Haus bis zur Muffe des Ablaufs der Kleinkläranlage ist auf Dichtheit zu prüfen (Prüfung der Zustands- und Funktionsfähigkeit privater Abwasseranlagen nach DIN EN 1610 oder gleichwertiges Verfahren).

 

Bearbeitungsdauer

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für die Erteilung der Genhemigung liegt nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen bei 1 bis 2 Monaten.

 

Formen der Antragsstellung

Der Antrag zur wasserrechtlichen Erlaubnis ist schriftlich (digital oder in Papierform) beim Fachbreich Umwelt und Verbraucherschutz einzureichen.

 

 

Kontakt

Thomas Tuemmers

Telefon: 0 21 51 / 86-2412

E-Mail: thomas.tuemmers@krefeld.de

Zimmer 1.52

Peter Wiechmann

Telefon: 0 21 51 / 86-2432

E-Mail: peter.wiechmann@krefeld.de

Zimmer 1.51

Anschrift

Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz

Uerdinger Str. 202

47799 Krefeld

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