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Grundbesitzabgaben - Grundsteuer

Aktuelle Informationen zu den Grundbesitzabgaben 2024 erhalten Sie hier.

 

Die Grundsteuer wird durch die Steuerabteilung des Fachbereiches 21 von den Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und gegebenenfalls Wohnungs- oder Teileigentümern im Krefelder Stadtgebiet erhoben.

Seit Übertragung der Gebührenveranlagung auf den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts zum 01.07.2018 wird die Grundsteuer zusammen mit den übrigen Grundbesitzabgaben (Benutzungsgebühren für Abfallentsorgung, Straßenreinigung und Winterdienst) über einen gemeinsamen Bescheid der Stadt Krefeld und des Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts festgesetzt. Dieser Bescheid enthält Angaben zu den Zuständigkeiten, Ansprechpartnern und Adressaten von Rechtsbehelfen.

Weitere Informationen zum Kommunalbetrieb Krefeld finden Sie hier.
Weitere Informationen zu den Benutzungsgebühren für Abfallentsorgung, Straßenreinigung und Winterdienst finden Sie hier.


Grundsteuer - Allgemeines
Grundsteuer - Bindung an den Einheitswertbescheid des Finanzamtes
Informationen zum Grundsteuerreformgesetz
Grundsteuer - Eigentumswechsel
Steuerdaten der Stadt Krefeld
Ansprechpersonen
Wiedereinführung des Widerspruchverfahrens ab dem 01.01.2016

 

Grundsteuer - Allgemeines

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, mit der das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung besteuert wird. Man unterscheidet zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B. Die Grundsteuer A (agrarisch) wird auf land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke erhoben. Die Grundsteuer B (baulich) wird für bebaute und unbebaute Grundstücke, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, erhoben. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt nach der Bewertung des Grundbesitzes (= Steuergegenstand) durch das zuständige Finanzamt. Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist dabei der vom Finanzamt festgesetzte Messbetrag.

Die örtlichen Hebesätze werden vom Rat der Stadt Krefeld durch Satzung bestimmt.

Die Höhe der Jahres-Grundsteuer ergibt sich durch Multiplikation des Messbetrages mit dem Hebesatz.

Die Grundsteuerhebesätze der Stadt Krefeld betragen seit 01.01.2015:

  • für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A) 265 %
  • für die sonstigen Grundstücke (Grundsteuer B) 533 %.

Die Entwicklung des Grundsteuerhebesatzes (Grundsteuer B) für die Stadt Krefeld seit 1980 entnehmen Sie bitte der Tabelle, welche Ihnen unten auf dieser Seite als Download zur Verfügung steht.

Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und durch Steuerbescheid, der in Krefeld mit anderen Grundbesitzabgaben (Straßenreinigungsgebühr, Abfallentsorgungsgebühr) verbunden ist, angefordert. Die Steuer- und Abgabenforderungen werden grundsätzlich zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Kalenderjahres fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides hat der Steuer- und Gebührenschuldner zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen gemäß der letzten Festsetzung zu leisten (§ 29 Grundsteuergesetz .

Das Grundsteuergesetz sowie das in dem Zusammenhang mit zu beachtende Bewertungsgesetz in den zur Zeit gültigen Fassungen stehen Ihnen unten auf dieser Seite im Download-Bereich zur Verfügung.

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Grundsteuer - Bindung an den Einheitswertbescheid des Finanzamtes

Die Stadt Krefeld erlässt mit dem kommunalen Grundsteuerbescheid einen sogenannten "Folgebescheid". Grundlage ist - wie vorstehend schon skizziert - der jeweils gültige Messbescheid (Einheitswertbescheid) des Finanzamtes. Nach Maßgabe der Bestimmungen der Abgabenordnung ist die Stadtverwaltung Krefeld an diesen Grundlagenbescheid solange gebunden, bis das Finanzamt einen geänderten Messbescheid erlässt. Diese Praxis wurde für den Bereich der Stadt Krefeld durch das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 18.02.2009 bestätigt.

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Informationen zur Grundsteuerreform

Für die Umsetzung des neuen Grundsteuerreformgesetzes ist eine Frist bis Ende 2024 vorgesehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 entschieden, dass die bisherige Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer (nämlich die sogenannte Einheitswertung) nicht mehr verfassungsgemäß ist; zugleich wurde eine gesetzliche Neuregelung der Bewertungsgrundlage bis Ende 2019 angeordnet.

Bei der Festsetzung der Grundsteuer finden im Sinne des zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Grundsteuerreformgesetzes weiterhin die der Steuerbehörde bekannten Besteuerungsgrundlagen Anwendung. Für die Umsetzung des neuen Rechts sieht das Gesetz eine Frist bis Ende 2024 vor. Die Verwaltung bittet vor diesem Hintergrund darum, von Widersprüchen gegen die festgesetzte Grundsteuer abzusehen, da diese als unbegründet zurückzuweisen wären.

Den Grundbesitzabgabenbescheiden für 2022 wurde als Anlage eine Information der Finanzverwaltung zum Verfahrensablauf beigefügt. Anders als in den Vorjahren haben daher alle Steuerpflichtigen einen Jahresbescheid 2022 mit dem Informationsblatt der Finanzverwaltung NRW erhalten. Auf die Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung wurde daher einmalig verzichtet. Das Informationsblatt der Finanzverwaltung NRW ist im Downloadbereich dieser Seite hinterlegt. Seit dem 01.07.2022 ermittelt die Finanzverwaltung NRW anhand der bis zum 31.10.2022 einzureichenden Feststellungserklärungen Grundsteuerwerte, die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer ab 2025 sein werden.

Anfragen und Auskünfte zu den Feststellungserklärungen, richten Sie bitte direkt an das Finanzamt Krefeld.

Informationen der Finanzverwaltung NRW über die "Abgabe der Feststellungserklärungen zur Grundsteuer" sowie die Beantwortung aller zu diesem Thema relevanten Fragen und ein Unterstützungsangebot der Finanzverwaltung auch mittels "Check-Listen", "Ausfüllanleitung für ELSTER" und "Erklär-Videos zum Grundsteuerportal..." erhalten Sie hier.

Zusätzlich hat das Finanzamt Krefeld unter 0 21 51 /854 19 59 eine Hotline eingerichtet.

Änderungen wie Grundstücksverkäufe, Verwalterwechsel, Namens- und Adressänderungen, die der Verwaltung nach dem 26.11.2021 bekannt geworden sind, konnten aus technischen Gründen im Jahresbescheid 2022 nicht mehr verarbeitet werden. Diese Änderungen werden über den ersten Änderungsbescheid im neuen Jahr berücksichtigt.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.04.2018 sowie eine Kleine Anfrage im Bundestag mit Antwort der Bundesregierung aus Juni 2018 zur Reform der Einheitsbewertung für die Bemessung Grundsteuer sind im Downloadbreich dieser Seite hinterlegt.

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Grundsteuer - Eigentumswechsel

Sie haben eine Immobilie veräußert oder erworben? Die Stadtverwaltung Krefeld wird leider nicht unmittelbar von Notaren oder vom Amtsgericht (Grundbuchamt) über den Eigentumswechsel informiert, sondern in der Regel erst 4 bis 8 Monate später durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes hierüber in Kenntnis gesetzt. Die notwendigen Angaben zum Eigentumswechsel teilen Sie bitte dem Fachbereich 21 der Stadt Krefeld schriftlich mit. Dazu können Sie das weiter unten auf dieser Seite zum Download bereit gestellte Online-Formular „Eigentumswechselanzeige" nutzen. Bitte fügen Sie diesem ausgefüllten und unterzeichneten Vordruck auch die entsprechenden Anlagen (Auszug aus dem Grundbuch oder dem Kaufvertrag mit Angaben zum Eigentums- und Besitzwechsel) bei. Auf Wunsch kann Ihnen dieses Formular auch durch die Verwaltung auf dem Postwege zugesandt werden.

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, die sich ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres richtet. Eine während des Kalenderjahres eingetretene Änderung in den Eigentumsverhältnissen, wie sie zum Beispiel durch den Verkauf eines Grundstückes eintritt, kann daher erst ab dem Beginn des nächsten Kalenderjahres berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass für die steuerrechtliche Zurechnung eines Objektes entscheidend ist, wer am 01.01. des jeweiligen Jahres wirtschaftlicher Eigentümer (Übergang von Nutzen und Lasten) und nicht, wer bürgerlich-rechtlicher Eigentümer (Grundbucheintrag) ist. Der bisherige Eigentümer hat daher noch die gesamte Grundsteuer für das Jahr zu entrichten, in dem der Eigentumswechsel stattgefunden hat. Die Grundsteuer, die der bisherige Eigentümer nach der Veräußerung an die Stadt Krefeld zu leisten hat, kann er - sofern eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung besteht - vom Erwerber fordern.

Bei den vom Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts festgesetzten Abfallentsorgungs-, Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren beginnt die Gebührenpflicht des/der Erwerber(s) bereits am 01. des auf den Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren folgenden Monats. Die für das Kalenderjahr festgesetzten Abfallentsorgungs-, Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren werden daher - anders als bei der Grundsteuer - auf der Basis des Übergangs von Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren gegebenenfalls auch unterjährig abgegrenzt.

Die bescheidmäßige Abwicklung von Eigentumswechseln ist naturgemäß nicht immer - insbesondere nicht bei Veräußerungsfällen, die zum Ende eines Jahres stattfinden - bis zum Stichtag 1. Januar bzw. bis zu den Grundsteuerfälligkeiten im nächsten Jahr (z.B. 15. Februar) möglich. Die Abgaben sind dann zu dem im Bescheid genannten Fälligkeitszeitpunkt nachzuentrichten.

Die Abwasserbeseitigungsgebühren (Kanalbenutzungsgebühren) werden vom Kommunalbetrieb Krefeld erhoben und in separatem Bescheid jährlich festgesetzt.

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Steuerdaten der Stadt Krefeld 2023

Grundsteuer A = 153.000,00 Euro
Grundsteuer B = 50.000.000,00 Euro

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Ansprechpersonen

Eine Auflistung Ihrer Ansprechpersonen im Sachgebiet Grundbesitzabgaben der Steuerabteilung des Fachbereiches 21 steht Ihnen weiter unten auf dieser Seite unter "Downloads" zum Herunterladen zur Verfügung.

Für Fragen zu den Benutzungsgebühren für Abfallentsorgung, Straßenreinigung und Winterdienst steht Ihnen der Kommunalbetrieb Krefeld unter der Rufnummer 0 21 51 / 36 60 44 77, der Faxnummer 0 21 51 / 36 60 45 15 sowie der E-Mail-Adresse abfall@krefeld.de zur Verfügung.

Für Vertretungsfälle steht Ihnen ebenfalls weiter unten auf dieser Seite ein Formular zur Erteilung einer Vollmacht zur Verfügung.

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Wiedereinführung des Widerspruchsverfahrens zum 01.01.2016

Zum 01.01.2016 wurde das Widerspruchsverfahren für kommunale Steuern und Abgaben wieder eingeführt. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Fachbereich 21 als Steuerbehörde der Stadt Krefeld Widerspruch erhoben werden kann.

Wichtig: Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist also ab dem 01.01.2016 wieder Voraussetzung für die Erhebung einer eventuellen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage beim Erlass oder der Ablehnung von Verwaltungsakten (Bescheiden).