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Gewerbeabfallverordnung

Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung

Am 21. April 2017 wurde die neue Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I S. 896).
Sie trat bis auf wenige Ausnahmen zum 01. August 2017 in Kraft und löste damit die Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 1938) ab, die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert wurde.

Die nunmehr vorliegende Verordnung wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mehrfach abgeändert, um die Belange des Umwelt- und Ressourcenschutzes mit den Belangen der betroffenen Gewerbe- und Industriebetriebe zu vereinbaren.

Kernstück der neuen Verordnung ist die Umsetzung der bereits durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz vorgeschriebenen fünfstufigen Abfallhierarchie. Hierdurch wird der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung ausdrücklich der Vorzug gegeben.

Grundsätzlich gilt folgende Rangfolge unter den Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen:

  1. Vermeidung,
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
  3. Recycling,
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
  5. Beseitigung.

Ein weiterer wichtiger Kernpunkt der novellierten Gewerbeabfallverordnung ist die Beibehaltung der Pflicht zur Vorhaltung der sogenannten Pflichtrestmülltonne für Gewerbetreibende. Erzeuger und Besitzer haben ihre gewerblichen Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, weiterhin dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Erzeuger und Besitzer haben für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.
Diese Regelungen finden Sie im § 9 der Krefelder Abfallsatzung.

Für Krefelder Unternehmen bedeutet dies, dass sie die nicht verwerteten gewerblichen Siedlungsabfälle weiterhin entsprechend der Abfallsatzung der Stadt Krefeld dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Abholung durch die GSAK überlassen müssen.