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Wiederzulassungsrichtlinie für Gemeinschaftseinrichtungen

Wiederzulassung nach einer Infektionskrankheit

In Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Kindergärten oder Schulen), in denen Säuglinge, Kinder und Jugendliche täglich miteinander in engem Kontakt stehen, bestehen besonders günstige Bedingungen für die Übertragung von Krankheitserregern. Die Übertragungswege sind dabei so unterschiedlich wie die Krankheiten selbst. Wichtig hierbei ist, dass diese Infektionen in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben! Daher kommt der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Eltern, Einrichtung, Ärzten und dem Fachbereich Gesundheit eine wichtige Bedeutung zu.

Ausschluss vom Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung

Um eine weitere Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu vermeiden, dürfen Kinder und Schüler sowie deren Betreuer nicht die Gemeinschaftseinrichtung betreten, wenn sie bestimmte Infektionskrankheiten haben oder ein Verdacht darauf besteht. Nachfolgend ist eine Auswahl der häufigsten Krankheiten aufgeführt:

  • Bakterielle Enteritiden z.B.: Salmonellen, Capmpylobacter, Yersinia entero.
  • Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
  • Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
  • Keuchhusten
  • Masern
  • Meningokokken-Infektionen
  • Scabies (Krätze)
  • Scharlach oder sonstige Streptococcus pyogenes Infektionen
  • Shigellose
  • Virushepatitis A oder E
  • Windpocken
  • Kopflausbefall
  • Virusenteritiden z.B.: Rotaviren, Adenoviren und Noroviren
  • Röteln
  • Bindehautentzündung

Die komplette Liste aller Infektionskrankheiten ist im § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgeführt und kann hier eingesehen werden.

Pflichten der Erziehungsberechtigen und Leiter der Gemeinschaftseinrichtungen

Eltern oder die Erziehungsberechtigten einer nach § 34 IfSG erkrankten Person haben die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich über die Erkrankung zu informieren. Dies gilt auch, wenn eine der zuvor genannten Krankheiten in einer Wohngemeinschaft (z.B. Familie) aufgetreten ist.

Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung informiert sofort den Fachbereich Gesundheit, wenn in der Einrichtung Infektionskrankheiten nach § 34 IfSG bekannt werden. Ein entsprechendes Meldeformular kann nebenstehend heruntergeladen werden.

Ab wann darf die Einrichtung wieder besucht werden?

In der Regel darf die Einrichtung erst dann wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung über die Unbedenklichkeit einer Wiederzulassung vorliegt. Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen sind in der nebenstehenden, für Krefeld gültigen Wiederzulassungsliste aufgeführt.

In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Gesundheit.