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Sport- und Freizeitlärm
Als Sportlärm werden Geräusche bezeichnet, die durch den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zweck der Sportausübung betrieben werden, ausgehen. Regelungen hierzu sind in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegt. Lärm von Freizeitanlagen (z. B. Vergnügungsparks, Abenteuerspielplätzen oder Musikdarbietungen auf Anlagen, die sonst der Sportausübung dienen) ist kein Sport-, sondern Freizeitlärm. Die Beurteilung erfolgt nach der Freizeitrichtlinie des Landes NRW.