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Baulärm
Durch gewerbliche Bauarbeiten oder Bauarbeiten in Wohnungen, sofern eine Firma tätig ist, kann Baulärm entstehen. Hier werden zur Beurteilung schädlicher Umwelteinwirkungen die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm und die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung herangezogen. Private Heimwerkertätigkeiten wiederum sind in Wohngebieten werktags zwischen 7.00 und 20.00 Uhr zu dulden. Diesbezügliche Lärmbeschwerden fallen in die Kategorie Nachbarschaftslärm.