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Integrationsausschuss 2020

Integrationsausschuss

Zum 31. Dezember 2019 lebten 233.541 Menschen in Krefeld, rund 67.000 Menschen davon - dies entspricht einem Anteil von etwa 30 % - haben einen Migrationshintergrund.

Der Integrationsausschuss tritt für die kulturelle, soziale, rechtliche und politische Gleichstellung der in Krefeld lebenden Migranten ein. Es handelt sich um einen beratenden Ausschuss, der in seinem Zuständigkeitsbereich Beschlüsse fasst, die der Beratung und Vorbereitung von Beschlüssen des Rates dienen.

Er ist dabei keiner Partei, sondern nur dem Gemeinwohl verpflichtet. Der Integrationsausschuss ist bestrebt, so einen wesentlichen Beitrag zum friedlichen Zusammenleben der zugewanderten und angestammten Menschen in Krefeld in einer von vielen Kulturen geprägten Gesellschaft zu leisten.

Nächster Wahltermin:

13. September 2020

Wahlperiode:

5 Jahre

Wahlgebiet:

Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Krefeld.
Gewählt wird in den selben 146 Stimmbezirken, wie zur Kommunalwahl.

Wahlberechtigte in Krefeld:

Etwa 67.000 (Stand 31.12.2019)

Wahlberechtigung:

Wahlberechtigt ist, wer

  1. nicht deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
  2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
  3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
  4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBL. I. S. 2458,erworben hat.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

  1. 16 Jahre alt sein,
  2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
  3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Nicht wahlberechtigt sind:

- Ausländer, auf die das Aufenthaltsgestz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBL. I S 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.07.2018 (BGBL. I S. 1147), nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder Asylbewerber sind.

Wählbarkeit:

Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen, die das aktive Wahlrecht nach § 27 Absatz 5 Satz 1 GO NRW besitzen, sowie alle Bürger.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

  1. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
  2. seit mindestens drei Monaten in Krefeld ihre Hauptwohnung haben.