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Überwachung von Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz

Überwachung von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie Aufstellung von Überwachungsplänen und Überwachungsprogrammen für IED-Anlagen gemäß Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung).

Die Überwachung von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach BImSchG erfolgt auf Grundlage der §§ 52 und 52a BImSchG. Wiederkehrende Prüfpflichten ergeben sich nach den Verordnungen zum BImSchG. Zur regelmäßigen Überwachung von Anlagen nach der IED-Richtlinie sind Überwachungspläne aufzustellen. In NRW wurde diese Verpflichtung auf alle umweltrelevanten Anlagen ausgedehnt. Die Behörde hat insbesondere die ordnungsgemäße Errichtung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen zu überwachen.

Rechtliche Grundlagen

§§ 4 bis 25 BImSchG in Verbindung mit §§ 52 und 52a BImSchG

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