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Schornsteinfegerwesen

Schornsteinfeger überbringen Oberbürgermeister Frank Meyer (vorne, 2. v.r.) Neujahrsgrüße ins Rathaus. Foto: Stadt Krefeld, Presse und Kommunikation, L. Strücken
Schornsteinfeger überbringen Oberbürgermeister Frank Meyer (vorne, Zweiter von rechts)
Neujahrsgrüße ins Rathaus.
Foto: Stadt Krefeld, Presse und Kommunikation, L. Strücken

Das Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) dient der Gefahrenabwehr zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit.

Jeder Eigentümer einer genehmigungspflichtigen Anlage erhält durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF) zweimal innerhalb von 7 Jahren einen Feuerstättenbescheid. Dieser Feuerstättenbescheid enthält die regelmäßig wiederkeh-renden Arbeiten.

Durch das Schornsteinfegerhandwerksgesetz wird den Eigentümern von Feuerungsanlagen die Handlungspflicht übertragen, Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten an diesen Anlagen in eigener Verantwortung zu veranlassen.

 

 

 

 

 

Fragen und Informationen zum Thema:
  1. Welche Aufgaben hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger?
  2. Welcher bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist für meinen Bezirk zuständig?
  3. Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid
  4. Was geschieht, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau nicht ermöglicht wird?
  5. Pflichten des Eigentümers der Feuerstätte
  6. Wer darf die Schornsteinfegerarbeiten durchführen?
  7. Wonach richten sich die Gebühren für Tätigkeiten von Schornsteinfegern?
  8. Nachweispflicht über die Durchführung der im Feuerstättenbescheid vorgeschriebenen Tätigkeiten mittels Formblatt
  9. Was geschieht, wenn die vorgeschriebenen Arbeiten aus dem Feuerstättenbescheid nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst werden?
  10. Wer ist in der Stadt Krefeld für das Schornsteinfegerwesen zuständig?
  11. Ansprechpartner im Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz
1. Welche Aufgaben hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger?

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist ein mit hoheitlichen Aufgaben beliehener Unternehmer, der für einen bestimmten (Kehr-)Bezirk zuständig ist. Die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfolgt durch die Bezirksregierung Düsseldorf für die Dauer von sieben Jahren.

Die folgenden hoheitlichen Aufgaben sind ausschließlich ihm vorbehalten:

  • Durchführung der Feuerstättenschau
  • Ausstellung des Feuerstättenbescheides
  • Führung des Kehrbuchs einschließlich der Kontrolle, ob vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht durchgeführt wurden
  • Durchführung anlassbezogener Überprüfungen
  • Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen
  • Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn Eigentümer ihren Kehr-, Überprüfungs-, und Messpflichten nicht nachkommen

Eine aktuelle Auflistung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger finden Sie unter schornsteinfeger-duesseldorf.

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2. Welcher bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist für meinen Bezirk zuständig?

Das Stadtgebiet ist in mehrere Kehrbezirke eingeteilt. In jedem Kehrbezirk ist ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger zuständig.

Wer für Ihren Kehrbezirk zuständig ist, erfahren Sie unter schornsteinfeger-duesseldorf.de.

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3. Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid

Die Feuerstättenschau wird ausschließlich durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt. Sie findet zweimal innerhalb der siebenjährigen Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers statt, jedoch nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der letzten Feuerstättenschau. Diese Feuerstättenschau ist eine Gesamtbegutachtung der in einem Haus befindlichen Schornsteine, Feuerstätten und Verbindungsstücke.
Nach der Begutachtung stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dem Eigentümer der Feuerstätte einen Feuerstättenbescheid aus. Durch den Feuerstättenbescheid wird festgesetzt, welche Schornsteinfegerarbeiten an welchen Anlagen nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat.

Eigentümer und Besitzer (in der Regel Mieter) sind verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der Feuerstättenschau den Zutritt zu den betroffenen Grundstücken und Räumen zu gestatten.

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4. Was geschieht, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau nicht ermöglicht wird?

Wird dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau nicht ermöglicht, informiert dieser den Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz. Der Fachbereich leitet dann ein ordnungsbehördliches Verfahren ein, welches damit enden kann, dass dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zwangsweise der Zugang zur Feuerstätte ermöglicht wird.

Das Verfahren kann sich gegen den Eigentümer oder den Mieter von Wohnungen richten, die den Zutritt zu der darin befindlichen Feuerstätte verweigern.

Den Verweigerern werden die anfallenden Kosten in Rechnung gestellt. Hierzu gehören z. B. die Kosten der Mitarbeiter der Behörde und des Schlüsseldienstes für eine Türöffnung.

Darüber hinaus sieht das SchfHwG Geldbußen bis zu 5.000 Euro vor.

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5. Pflichten des Eigentümers der Feuerstätte

Eigentümer haben die Verpflichtung, die Arbeiten durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb fristgerecht durchführen zu lassen. Dies wird durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeiten überwacht.

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6. Wer darf die Schornsteinfegerarbeiten durchführen?

Eigentümer von Feuerstätten haben nunmehr die freie Auswahl: einerseits können sie den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit den Arbeiten beauftragen und überlassen ihm die Terminüberwachung hinsichtlich der fälligen Arbeiten. Andererseits können sie mit den - im Feuerstättenbescheid festgesetzten - Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten einen anderen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen.
Um festzustellen, wer - neben dem bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger - Schornsteinfegertätigkeiten ausüben darf, wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Schornsteinfegerregister geführt.

Die Arbeiten können auch von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung im Schornsteinfegerhandwerk unterhalten, durchgeführt werden, wenn die in den §§ 7 bis 9 der Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU / EWR-Handwerk-Verordnung - EU / EWRHwV) bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind und die Eintragung bei den Handwerkskammern erfolgt ist.

Der Eigentümer sollte sich vergewissern, dass sein Schornsteinfeger berechtigt ist, die Arbeiten durchzuführen. Arbeiten eines Schornsteinfegers, der nicht zugelassen ist, können nicht anerkannt werden.

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7. Wonach richten sich die Gebühren für Tätigkeiten von Schornsteinfegern?

Für die hoheitlichen Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (z.B. Erlass des Feuerstättenbescheides) fallen weiterhin Gebühren an; diese richten sich nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO).

Die Preise für die sonstigen Schornsteinfegerarbeiten (Messen, Kehren etc.) können mit den zugelassenen Schornsteinfegern frei verhandelt werden.

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8. Nachweispflicht über die Durchführung der im Feuerstättenbescheid vorgeschriebenen Tätigkeiten mittels Formblatt

Haben Sie einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb mit der Durchführung der im Feuerstättenbescheid vorgeschriebenen Tätigkeiten beauftragt, so haben Eigentümer die Pflicht, die Durchführung mittels Formblatt dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger pünktlich nachzuweisen.

Wenn Sie Ihren zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Erledigung der vorgeschriebenen Arbeiten beauftragt haben, sind Sie von der Nachweispflicht entbunden.

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9. Was geschieht, wenn die vorgeschriebenen Arbeiten aus dem Feuerstättenbescheid nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst werden?

Werden die vorgeschriebenen Arbeiten aus dem Feuerstättenbescheid nicht form- und fristgerecht nachgewiesen, ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet dem Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz dies mitzuteilen. Durch diesen wird dann ein ordnungsbehördliches Verfahren eingeleitet. Unter Umständen kann dieses Verfahren darin enden, dass die Arbeiten durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgeführt werden.

Weitere anfallende Kosten wie z. B. die Kosten der Mitarbeiter der Behörde und des Schlüsseldienstes für eine Türöffnung werden ebenfalls in Rechnung gestellt.

Darüber hinaus sieht das SchfHwG Geldbußen bis zu 5.000 Euro vor.

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10. Wer ist in der Stadt Krefeld für das Schornsteinfegerwesen zuständig?

Der Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz ist für das Schornsteinfegerwesen im Stadtgebiet Krefeld zuständig.

Aufgaben sind u.a. die Durchsetzung des Zutritts für den beauftragten (und zugelassenen) Schornsteinfegerbetrieb, die Ersatzvornahme notwendiger Schornsteinfegerarbeiten, die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren, Beitreibung rückständiger Bezirksschornsteinfeger-Gebühren, sowie die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

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11. Ansprechpartner im Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz

Wenn Sie Fragen zum Schornsteinfegerrecht haben oder einfach nur wissen wollen, welcher bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für Ihren Kehrbezirk zuständig ist, geben Ihnen die Mitarbeiter im Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz gerne Auskunft.

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