Inhaltsbereich
Vereinigungsbaulast
Gemäß § 4 Absatz 2 BauO NRW 2018 ist die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken unzulässig. Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften der BauO NRW 2018 oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
Durch die Eintragung einer sogenannten Vereinigungsbaulast, die keinerlei privatrechtliche Auswirkungen z. B. für das Grundbuch oder das Steuerrecht besitzt, kann die Überbauung von Grundstücksgrenzen ermöglicht werden.
Näheres wird durch die nachfolgende Skizze dargestellt:
Hinweis: Diese Informationen können nur einen groben Überblick über die Merkmale einer Baulast geben. Über weitere Details - insbesondere auch zu Formvorschriften - beraten wir Sie gerne.
Kontakt
Sachgebietsleiterin Baulasten
Telefon: 0 21 51 / 86-3930
E-Mail: saskia.tebarth@krefeld.de
Zimmer 229
Anschrift
Bauaufsicht
Parkstraße 10
47829 Krefeld