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Abstandsflächenbaulast
Gemäß § 6 BauO NRW 2018 sind vor Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Diese Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen.
Wenn die erforderliche Abstandsfläche oder Teile davon nicht auf dem Baugrundstück liegen, kann die Grundstücksnachbarin oder der Grundstücksnachbar die fehlende Abstandsfläche durch Eintragung einer Baulast auf das Nachbargrundstück übernehmen. Die Nachbarn müssen dann bei der Bebauung des eigenen Grundstücks die übernommene Abstandsfläche zusätzlich zu den vom selbst geplanten Gebäude zu beachtenden Abstandsflächen einhalten.
Näheres wird durch die nachfolgende Skizze dargestellt:
Hinweis: Diese Informationen können nur einen groben Überblick über die Merkmale einer Baulast geben. Über weitere Details - insbesondere auch zu Formvorschriften - beraten wir sie gerne.
Kontakt
Sachgebietsleiterin Baulasten
Telefon: 0 21 51 / 86-3930
E-Mail: saskia.tebarth@krefeld.de
Zimmer 229
Anschrift
Bauaufsicht
Parkstraße 10
47829 Krefeld