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Erschließungsbaulast
Gemäß § 4 Absatz 1 BauO NRW 2018 dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Baugrundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat.
Ist z. B. kein Zugang zur öffentlichen Straße vorhanden, kann ein Wegerecht über das dazwischenliegende Grundstück als Baulast eingetragen und so die verkehrliche Erschließung öffentlich-rechtlich gesichert werden.
Näheres wird durch die nachfolgende Skizze dargestellt:
Hinweis: Diese Informationen können nur einen groben Überblick über die Merkmale einer Baulast geben. Über weitere Details - insbesondere auch zu Formvorschriften - beraten wir Sie gerne.
Kontakt
Sachgebietsleiterin Baulasten
Telefon: 0 21 51 / 86-3930
E-Mail: saskia.tebarth@krefeld.de
Zimmer 229
Anschrift
Bauaufsicht
Parkstraße 10
47829 Krefeld