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Forderungsmanagement & Vollstreckung

Inhalt

Welche Aufgabe hat die Vollstreckungsbehörde der Stadt Krefeld?
Was bedeutet Vollstreckung?
Insolvenzverfahren und Zwangsversteigerung
Abnahme der Vermögensauskunft/Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis
Mahngebühren, Kosten und Säumniszuschläge
Rückständige Gewerbesteuerbeträge
Vollstreckungsaufschub
Wichtige Änderungen beim Kontopfändungsschutz seit 01.01.2012
SEPA-Lastschriftverfahren
Konten der Finanzbuchhaltung

Welche Aufgabe hat die Vollstreckungsbehörde der Stadt Krefeld?

Aufgabe der Vollstreckung ist die Beitreibung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Forderungen gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Dies geschieht derzeit in Anwendung der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 08. Dezember 2009.

Seit dem 01.01.2013 haben sich die Möglichkeiten im Bereich der Vollstreckung von Forderungen deutlich geändert. Der Gesetzgeber hat sowohl im Bundesrecht (Zivilprozessordnung und Abgabenordnung), als auch auf Ebene der Länder das Vollstreckungsrecht novelliert (Gesetz zur Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung) und neue Wege im Bereich der Verwaltungsvollstreckung gesetzt. Anders als bisher, steht nunmehr die Abgabe der Vermögensauskunft (ehemals eidesstattliche Versicherung; früher Offenbarungseid) an vorderster Stelle der anzuwendenden Maßnahmen.

Für Bürgerinnen und Bürger, aber auch für die Vertreter von juristischen Personen, Vorständen von Vereinen trifft diese neue Regelung zu. Anders als bisher kommt nicht mehr der Vollziehungsbeamte. Der Gesetzgeber sieht als erste Maßnahme die Abgabe der Vermögensauskunft (ehemals eidesstattliche Versicherung) vor; insoweit reicht zur Einleitung dieses Verfahrens die schriftliche Zahlungsaufforderung der Vollstreckungsbehörde mit einer Frist zur Zahlung von 14 Tagen aus. Sofern dann nach Abgabe der Vermögensauskunft keine Zahlung geleistet wird, die Vollstreckung nur noch über einen Haftbefehl möglich wäre oder eine Beitreibung in Vermögenstatbestände aussichtslos erscheint, wird der säumige Zahler zudem in das zentrale und länderübergreifende Schuldnerverzeichnis beim zentralen Vollstreckungsgericht (für Nordrhein-Westfalen: Amtsgericht Hagen) eingetragen.

Einträge beim zentralen Vollstreckungsgericht (Vermögensauskunft und/oder Schuldnerverzeichnis) stehen zudem teilweise auch den Auskunfteien (z.B. Schufa) zur Verfügung oder aber auch den Industrie- und Handelskammern oder anderen Kammern. Diese Eintragungen bleiben bis zu 5 Jahre in diesem Verzeichnis stehen. Weiterhin stehen die im zentralen Verzeichnis vorgehaltenen Daten jedem - nach Anmeldung z.B. beim Amtsgericht in Hagen - somit auch einem potentiellen Vermieter, einem möglichen Arbeitgeber, Mobilfunkanbietern und auch den Kreditinstituten im Einzelfall zur Verfügung, um z.B. wirtschaftliche Nachteile abzuwenden. Gleiches gilt für alle Bereiche im Bereich der Vergabe von Aufträgen. Gerade diese Eintragungen haben auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines säumigen Zahlers somit einen nicht unbedeutenden Einfluss.

Zur Vermeidung von solch belastenden Maßnahmen empfiehlt die Vollstreckungsbehörde bei bestehenden rückständigen Forderungen in jedem Fall Kontakt mit den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Vollstreckungsbehörde aufzunehmen und einen Termin zu vereinbaren.

Eine Auflistung der für Sie zuständigen Ansprechpartner steht Ihnen auf dieser Seite weiter unten zum Download zur Verfügung.

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Was bedeutet Vollstreckung?

Die Stadt Krefeld bedient sich zur Beitreibung von offenen Forderungen auch den Vollziehungsbeamten-/angestellten, die im Vollstreckungsaußendienst tätig sind, überwiegend aber den Mitarbeiter-/innen im Vollstreckungsinnendienst und der Sondervollstreckung.

Unter Beitreibung im Sinne des Gesetzes versteht man beispielsweise

  • Die Vermögensermittlung im Vorfeld der Beitreibung
  • Die gütliche Einigung des säumigen Zahlers im Rahmen der gesetzten zeitlichen Grenzen und Regelungen
  • Die Abnahme der Vermögensauskunft; gegebenenfalls mit Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis
  • Die Wegnahme von beweglichen Gegenständen, insbesondere auch Kraftfahrzeugen
  • Die Pfändung in Giro- und Sparkonten, gegebenenfalls auch gestellte Sicherheiten
  • Die Pfändung in den Arbeitslohn
  • Die Pfändung in andere Forderungen und Rechte

Bei bestehenden Bußgeldforderungen (eigene und auswärtige) wird bereits in der Zahlungsaufforderung auf die mögliche Einleitung eines Erzwingungshaftverfahrens (E-Haft-Verfahren) durch die Ordnungsbehörde im Falle der Nichtzahlung hingewiesen.

Soweit eine Pfändung beweglicher Gegenstände vorgenommen wird, können diese im Internet unter www.zollauktion.de versteigert werden, sofern der Pfandgegenstand nicht vorher ausgelöst wird.

Ebenso zählt zum Begriff der Beitreibung auch die Vollstreckung von Forderungen gegen Schuldner, die nicht in Krefeld wohnen. Zu diesem Zwecke werden andere Vollstreckungsbehörden und in einzelnen Bundesländern auch die Finanzbehörden oder die Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung von städtischen Forderungen beauftragt, sofern eigene Maßnahmen nicht greifen. Über Amts-, Rechtshilfe- und Vollstreckungsabkommen sowie auf der Grundlage des EG Beitreibungsgesetzes kann auch gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner vollstreckt werden.

Im Gegenzug können auch andere Behörden und Institutionen die Vollstreckungshilfe der Stadt Krefeld in Anspruch nehmen, sofern der Schuldner seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Bereich des Stadtgebietes Krefeld hat.

Hierzu zählen insbesondere Forderungen folgender Stellen::

  • Gemeinden, Städte und Kreise, des Landes und des Bundes
  • Anstalten des öffentlichen Rechts, z.B. Kommunalbetrieb Krefeld AöR
  • Industrie- und Handelskammern
  • Schornsteinfeger
  • Öffentlich bestellte Vermessungs- und Prüfingenieure
  • Landschaftsverbände
  • Chemische Veterinär- und Untersuchungsanstalten
  • Zweckverbände - u.a. Deichverbände -
  • Westdeutscher Rundfunk sowie die Gebühreneinzugszentrale
  • Ärztekammern
  • Apothekerkammern
  • Tierseuchenkammern

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Insolvenzverfahren und Zwangsversteigerung

Weiterhin meldet die Stadt Krefeld auch Forderungen zu bestehenden Insolvenzverfahren an oder setzt Forderungen im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens durch. Gleichermaßen zählt hierzu auch, dass Forderungen als Hypotheken, sogenannte Zwangssicherungshypotheken auf schuldnerische Grundbesitze eingetragen werden (Gesetz über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung).

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Abnahme der Vermögensauskunft/Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis

Eine Vermögensauskunft wird durch die Vollstreckungsbehörde selbst oder durch einen von ihr beauftragten Gerichtsvollzieher abgenommen. Nachfolgend erfolgt im Falle der Unpfändbarkeit oder Nichtzahlung der Forderung die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

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Mahngebühren, Kosten und Säumniszuschläge

Grundlage einer Beitreibung ist neben dem Leistungsbescheid insbesondere eine Mahnung, die jeder Vollstreckungsmaßnahme voraus geht. Einzige Ausnahme in Bezug auf die Mahnung sind Zwangsgelder und etwaige Kosten einer Ersatzvornahme.

Neben der Mahngebühr, entstehen bei sehr vielen Forderungen auch Säumniszuschläge von monatlich 1 Prozent der Hauptforderung. Wird die Vollstreckung eingeleitet, entstehen zusätzlich noch Pfändungs- und Vollstreckungsgebühren. Wird ein Pfandgegenstand versteigert entstehen ebenfalls zusätzlich noch Versteigerungs- und Verwertungsgebühren. Alle vorgenannten Kosten, Gebühren und Säumniszuschläge sind in jedem Fall vom Schuldner zu entrichten.

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Rückständige Gewerbesteuerbeträge

Aufgrund eines Beschlusses des Unterausschusses für Steuerfragen des Stadtrates aus dem Jahre 2011 wird die Verwaltung bei rückständiger Gewerbesteuer die Prüfungen auf Einleitung von Gewerbeuntersagungsverfahren intensivieren.

Steuerpflichtigen mit bereits bestehenden oder drohenden Rückständen wird angeraten, sich frühzeitig mit dem Fachbereich 21 - Finanzservice und städtisches Immobilien- / Flächenmanagement - in Verbindung zu setzen.

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Vollstreckungsaufschub

Sofern ein Schuldner nicht in der Lage ist, die geforderten Rückstände sofort zu begleichen besteht grundsätzlich, soweit die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen gegeben sind, die Möglichkeit, einen Vollstreckungsaufschub bei gleichzeitiger Leistung von Teilbeträgen zu beantragen.

Bitte vereinbaren Sie in jedem Fall vorab telefonisch mit den zuständigen Ansprechpartnern einen persönlichen Besprechungstermin und bringen Sie bitte nachfolgend genannte Unterlagen zum Termin mit:

  • vollständige und lückenlose Kontenauszüge der letzten drei Monate
  • Gehaltsnachweise der letzten drei Monate oder vollständiger Bescheid bei Bezug von Sozialleistungen
  • Vollständiger Mietvertrag
  • Nachweise über bestehende Zahlungsverpflichtungen

Ausgehend von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dürfen Unterlagen, die der Vollstreckungsbehörde zugehen, weder - auch nicht teilweise - unkenntlich gemacht noch geschwärzt werden.

Eine Auflistung der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Sachgebiet Forderungmanagement/Vollstreckung steht Ihnen weiter unten auf dieser Seite zum Download zur Verfügung.

Über die Einreichung weiterer Unterlagen wird Sie Ihr Ansprechpartner bei der Vorsprache gegebenenfalls informieren.

Für Vertretungsfälle steht Ihnen ebenfalls weiter unten auf dieser Seite ein Formular zur Erteilung einer Vollmacht zur Verfügung.

Die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes kann nur dann gewährleistet werden, wenn eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglicht wird. Die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes stellt einen gesetzlich sehr engen Ausnahmetatbestand dar und ist keinesfalls als Regelleistung anzusehen.

Sofern ein Termin (mit Ausnahme der Abgabe der Vermögensauskunft) persönlich nicht wahrgenommen werden kann und z.B. der Ehepartner oder andere Personen beauftragt werden, ist die Vorlage einer eigenhändig unterschriebenen Vollmacht des/der Schuldner/in unumgänglich. Ohne Vollmacht können und dürfen Dritten keinerlei Auskünfte über persönliche Verhältnisse des Schuldners erteilt werden.

Seit dem 01.01.2015 hat der Landesgesetzgeber das Widerspruchsverfahren für Verwaltungsakte im Bereich des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wieder eingeführt. Somit kann nunmehr erst Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden, wenn ablehnend über einen fristgerecht eingelegten Widerspruch von Seiten der Verwaltungsbehörde entschieden ist.

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Wichtige Änderungen beim Kontopfändungsschutz seit 01.01.2012

Ausführliche Informationen zum Kontopfändungsschutz stehen Ihnen weiter unten zum Herunterladen bereit.

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SEPA-Lastschriftverfahren

Die Finanzbuchhaltung der Stadt Krefeld bietet Ihnen zur Abwicklung Ihrer Zahlungen die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren an. Näheres hierzu finden Sie auf der weiteren Informationsseite SEPA-Lastschriftverfahren.

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Konten der Finanzbuchhaltung

Gläubiger-Identifikationsnummer: DE50ZZZ00000162611

Sparkasse Krefeld
IBAN: DE83 3205 0000 0000 301291
BIC: SPKRDE33XXX

Sparkasse Krefeld
IBAN: DE84 3205 0000 0000 310003
BIC: SPKRDE33XXX

Volksbank Krefeld eG
IBAN: DE48 3206 0362 0000 002151
BIC: GENODED1HTK

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