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Information gemäß Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung zur Ausstellung eines elektronischen Identitätsnachweis für Unionbürger

Datenschutzrechtliche Hinweise nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung

Im Rahmen des Antrags auf Ausstellung einer eID Karte verarbeitet (insbesondere erhebt, übermittelt und speichert) die Stadt Krefeld, Fachbereich Bürgerservice die Angaben zu Ihren personenbezogenen Daten.

Kontaktdaten

Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, sonstiger in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Datenschutzgesetze und anderer Bestimmungen mit datenschutzrechtlichem Charakter ist die Stadt Krefeld, Fachbereich Bürgerservice, Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld, E-Mail: FB31@krefeld.de, Telefon: 0 21 51 / 86-1602, Fax: 0 21 51 / 86-1605.

Die rechtlichen Grundlagen bzw. Voraussetzungen werden durch die oder den Datenschutzbeauftragte(n) der Stadt Krefeld geprüft und überwacht. Die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter Stadt Krefeld, Datenschutz, Von-der-Leyen-Platz 1, 47998 Krefeld, E-Mail: datenschutz@krefeld.de, Telefon: 0 21 51 / 86-1997, Fax: 0 21 51 / 86-2110.

Zweck der Datenverarbeitung

Ausstellung einer eID Karte für Unionsbürger.

Rechtsgrundlage(n)

Die Meldebehörde verarbeitet nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. b sowie Art. 9 Abs. 2 Buchst. g Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m. § 8 Abs. 2 eIDKG personenbezogene Daten der antragstellenden Person und speichert diese im eID Kartenregister zum Zwecke der Ausstellung der Ausweise, der Feststellung ihrer Echtheit und zur Durchführung des eiDKG.Nach § 11 des eiD-Karten-Gesetzes (eIDKG) gelten für die Form und das Verfahren der Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung und für die Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort die §§ 12 und 13 des Personalausweisgesetzes (PauswG)entsprechend.

Aufgrund der oben genannten Rechtsgrundlage sind Sie verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre in diesem Zusammenhang zu verarbeitenden personenbezogenen Daten sind zweckgebunden, das heißt, sie werden nur für den Zweck verwendet, für den sie erhoben worden sind.

Empfänger von Daten

Personenbezogene Daten des eID-Karteninhabers werden an den Ausweishersteller zum Zweck der Ausweisherstellung übermittelt.

Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mit Hilfe des Ausweises dürfen ausschließlich erfolgen durch Behörden, die zur Identitätsfeststellung berechtigt sind sowie durch andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben und Berechtigungen.

Die Meldebehörde darf analog der Maßgabe des PAuswG an andere öffentliche Stellen aus dem eID-Kartenregister Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung in der Zuständigkeit des Empfängers liegender Aufgaben erforderlich ist.

Nach § 12 eIDKG kann der eID Karteninhaber seine eID Karte dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen.

Datenübermittlung an Drittstaaten

Eine Datenübermittlung an Drittstaaten erfolgt nicht.

Speicherdauer/ Löschfristen

Personenbezogene Daten im eID Kartenregister sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID Karte, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit der eID Karte auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.

Nach § 14 eIDKG gelten für die Speicherung von Daten im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises, auch durch Identifizierungsdiensteanbieter, die §§ 19 und 19a des Personalausweisgesetzes entsprechend:

  • Personenbezogene Daten beim Sperrnotruf sind 1 Jahr nach ihrer Erhebung zu löschen.
  • Beim Sperrlistenbetreiber sind Sperrschlüssel und Sperrsumme 10 Jahre nach deren Eintragung aus der Referenzliste zu löschen.
  • Aktualisierungen der Sperrliste werden gespeichert, damit eine Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises nachgewiesen werden kann. Sie werden 10 Jahre nach ihrer Speicherung gelöscht.
  • Ein allgemeines Sperrmerkmal wird 10 Jahre aus der Sperrliste gelöscht, nachdem der Sperrschlüssel beim Sperrlistenbetreiber gespeichert worden ist, oder wenn die Personalausweisbehörde eine Entsperrung vorgenommen hat.
  • Der eID Kartenhersteller speichert die Daten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder erzeugt worden sind und der antragstellenden Person zugeordnet werden können, höchstens so lange, bis der Sperrlistenbetreiber den Empfang der Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Personalausweisbehörde den Eingang des Sperrkennworts bestätigt haben.
  • Im Übrigen sind die Daten sicher zu löschen. Der eID-Kartenhersteller führt zur Vermeidung von Doppelungen eine Liste mit Sperrsummen von hergestellten eID-Karten. Die Sperrsummen in dieser Liste sind zehn Jahre nach ihrer Eintragung zu löschen.
Rechte der Betroffenen

Nach § 10 eIDKG hat auf Verlangen des Karteninhabers die eID-Karte-Behörde ihm Einsicht in die im Chip gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren. Die eID-Karte-Behörde hat die antragstellende Person bei Antragstellung über den elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 und das Vor-Ort-Auslesen nach § 13 sowie über Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises zu gewährleisten. Sie hat Informationsmaterial bereitzustellen, in dem auch auf die Möglichkeit einer Sperrung hingewiesen wird. Im Übrigen wird auf Ihre Rechte zu Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragung und Widerspruch bezüglich der erfassten personenbezogenen Daten hingewiesen. Rechtsgrundlage hierfür sind die Artikel 15 bis 21 der Datenschutzgrundverordnung.

Beschwerden über das Vorgehen der Stadt Krefeld in dieser datenschutzrechtlichen Angelegenheit richten Sie an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de, Telefon: 02 11 / 38 42 40.