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Informationen zum Antragsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz

Das Inhaltsverzeichnis dieser Seite:

1. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

2. Die Genehmigungsbehörde

3. Das Genehmigungsverfahren

3.1 Erforderliche Antragsunterlagen

3.2 Der Ablauf des Genehmigungsverfahrens

4. Die Änderung einer bereits genehmigten Anlage

1. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen wie Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und Licht. Der Geltungsbereich des Gesetzes umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von Anlagen. Ob eine Genehmigung nach dem BImSchG erforderlich ist, gibt die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) an.

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2. Die Genehmigungsbehörde

Für Anlagen auf dem Krefelder Stadtgebiet, die einer Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen, ist entweder die Untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Krefeld oder die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53, die Genehmigungsbehörde.

Genauere Informationen dazu erhalten Sie beim Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz der Stadt Krefeld.

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3. Das Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsverfahren berücksichtigt sämtliche Umweltauswirkungen einer Anlage.

Nach § 13 BImSchG schließt die Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen gemäß den §§ 7 und 8 Wasserhaushaltsgesetz.

Die zuständige Behörde (s.o.) ist der Verfahrensführer und beteiligt alle notwendigen Stellen. Am Ende steht eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

Eine enge und zügige Zusammenarbeit zwischen Antragsteller und Behörde ist für ein erfolgreiches Genehmigungsverfahren von großem Vorteil.

Viele Anlagenbetreiber beauftragen versierte Ingenieurbüros mit der Zusammenstellung der Antragsunterlagen, da dies den Hauptaufwand darstellt.

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3.1. Erforderliche Antragsunterlagen

Hierzu gehören u.a.:

  • Antrag (Formulare und Erläuterungen dazu sind im Internet auf den Seiten der Bezirkzregierung Düsseldorf zu finden)
  • Lagepläne
  • Anlagen- und Betriebsbeschreibung
  • Bauvorlagen und Unterlagen zum Brandschutz

und Angaben zu:

  • Emissionen
  • Messung von Emissionen und Immissionen sowie Angaben zur Minderung der Emissionen
  • Anlagensicherheit
  • Arbeitsschutz
  • Betriebseinstellung
  • Abfällen
  • Abwasser
  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Landschafts-, Natur- und Bodenschutz
  • Umweltverträglichkeit

Es kann notwendig sein, Unterlagen zu ergänzen oder weitere Unterlagen beizubringen. Daher ist es sinnvoll, dass Art und Umfang der Antragsunterlagen vorab mit der Genehmigungsbehörde abgestimmt werden.

Für den Antrag können die im Anhang dargestellten Formblätter samt Erläuterungen verwendet werden.

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Ablaufschema eines Genehmigungsverfahrens

3.2 Der Ablauf des Genehmigungsverfahrens

Neben dem umfangreichen Vollverfahren nach BImSchG gibt es für bestimmte Anlagentypen die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens. Der Unterschied liegt im Wesentlichen darin, dass beim Vollverfahren eine öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen erfolgt.

Die Genehmigungsbehörde erteilt nach Eingang der vollständigen und richtigen Antragsunterlagen beim vereinfachten Verfahren nach spätestens 3 Monaten, beim förmlichen Verfahren nach spätestens 7 Monaten die Genehmigung.

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Ablaufschema einer Änderungsgenehmigung

4. Die Änderung einer bereits genehmigten Anlage

Bei der Änderung einer bereits genehmigten Anlage sind entweder ein Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG oder ein Genehmigungsverfahren bei wesentlicher Änderung nach § 16 BImSchG einzuleiten. Die Entscheidung hängt von der Art der Änderung und den damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf die Schutzgüter (z.B. Menschen, Boden, Wasser) ab. In jedem Fall ist eine Einzelprüfung erforderlich.

Hierzu ist es sinnvoll, sich im Vorfeld mit der Unteren Immissionsschutzbehörde in Verbindung zu setzen. Um eine klare und vor allem sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen, sollte der Antragsteller in der Anlagenbeschreibung klare Aussagen zu den positiven und negativen Auswirkungen auf Luft, Wasser, Boden und die Nachbarschaft machen. Sind die Antragsunterlagen nicht aus-sagekräftig genug, wird die Untere Immissionsschutzbehörde weitere Informationen beim Antragsteller nachfordern (z.B. Gutachten). Hierbei geht leider oft viel Zeit verloren.

Stellt die Untere Immissionsschutzbehörde aufgrund der vorliegenden Informationen im Laufe eines Anzeigeverfahrens fest, dass Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind, kann sie ein Genehmigungsverfahren vorschreiben.

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Weitere Informationen zum Immissionsschutz und über Zuständigkeiten in der Unteren Immissionsschutzbehörde der Stadt Krefeld finden Sie auf der Seite Immissionschutz.