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Aktuelle Beihilfeinformationen
Verzögerungen Antragsbearbeitung April / Mai 2022 - Update: Problem besteht weiterhin
Aufgrund von technischen Problemen in der Scanstelle in Detmold werden derzeit Beihilfeanträge teilweise deutlich verspätet und teils auch nicht chronologisch zur Bearbeitung eingespielt. Dies führt dazu, dass die Bescheiderteilung bis zu zwei bis drei Wochen ab Antragstellung dauert.
Grundsätzlich ist die Bearbeitungszeit in der Beihilfestelle weiterhin niedrig. Beihilfeanträge, die zur Bearbeitung sichtbar werden, werden in der Regel innerhalb von vier Werktagen beschieden.
Ich bitte die aktuellen Verzögerungen, auch wenn diese nicht von in der Beihilfestelle beeinflusst werden können, zu entschuldigen.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Icks unter 02151 / 86 11 66 gerne zur Verfügung.
Update 23.06.2022: Wie die Scanstelle Detmold heute mitteilt, besteht das Problem der verzögerten Datenaufbereitung weiterhin. Die eingereichten Antragsunterlagen werden den lokalen Beihilfestellen teilweise mit bis zu drei Wochen Verzug zur Bearbeitung eingespielt. Nach eigener Auskunft arbeitet die Scanstelle mit Hochdruck an der Problemlösung.
Informationen zur Kostendämpfungspauschale 2022
Am 23. März 2022 hat der Landtag NRW mehreren Gesetzesvorhaben zugestimmt, die u.a. auch die Aufhebung der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale ab dem Jahr 2022 vorsehen.
Folglich wird ab sofort die Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2022 nicht mehr in Abzug gebracht. Bereits einbehaltene Kostendämpfungspauschalen werden, spätestens mit Ihrem nächsten Beihilfeantrag, wieder ausgezahlt. Darüber hinaus prüft die IT.NRW derzeit die Möglichkeit einer automatisierten Auszahlung.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Icks gerne zur Verfügung.
Aktuelle Änderungen des Beihilferechts zum 24.12.2021 und 01.01.2022
Änderungen der Beihilfenverordnung
Mit Wirkung vom 24.12.2021 sowie 01.01.2022 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen -BVO NRW- geändert worden.
Es gibt zwei wesentliche Neuerungen:
Änderung der Einkommensgrenze für die Berücksichtigungsfähigkeit von Ehegatten
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 b BVO sind Aufwendungen für den Ehegatten grundsätzlich beihilfefähig, wenn eine wirtschaftiche Unselbständigkeit vorliegt. Bislang lag die wirtschaftliche Unselbständigkeit vor, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 u. 5 a EStG) des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 Euro nicht überstiegen hat.
Mit Wirkung vom 01.01.2022 sind die § 75 LBG NRW und § 2 Abs. 1 Nr. 1 b BVO geändert worden und die vorgenannte Einkommensgrenze auf nunmehr 20.000 Euro angehoben worden. Die Änderung gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2021 entstehen.
Anpassung des Leistungsverzeichnisses für Heilbehandlungen durch nichtärztliche Leistungserbringende
Die Anlage 5 zur BVO, das Leistungsverzeichnis für Heilbehandlungen, wurde überarbeitet. Zum einen wurde bei einigen Leistungen der beihilfefähige Höchstbetrag angepasst, zum anderen wurden neue Leistungen in das Verzeichnis aufgenommen. Die Neufassung der Anlage 5 kann über diesen Link beim Ministerium des Innern NRW direkt heruntergeladen werden. Die Änderungen der Anlage 5 gelten für Aufwendungen, die nach dem 23. Dezember 2021 entstehen.
Die vollständige Übersicht der vorgenommenen Änderungen kann im Gesetz- und Verordnungsblatt Ausgabe 2021 Nr. 87 vom 23.12.2021 eingesehen werden. Über diesen Link können Sie die Seite direkt aufrufen.
Informationen zur Beihilfefestsetzung - Coronavirus / COVID-19
Allgemeine Informationen zur Bearbeitung und Auszahlung
Die Bearbeitung und Auszahlung der Beihilfeanträge ist sichergestellt. Ihre Beihilfeanträge können weiterhin postalisch oder per App in der Zentralen Scanstelle in Detmold eingereicht werden. Eine persönliche Vorsprache in der Beihilfestelle in Krefeld ist nur eingeschränkt möglich und setzt Terminvereinbarung voraus.
Die Bearbeitung der eingegangenen Anträge erfolgt - wie gewohnt - zeitnah. Die übliche Bearbeitungszeit von ca. 1 Woche - nachdem die Anträge für die Sachbearbeiter im System sichtbar werden - kann derzeit weiterhin gewährleistet werden.
Durch den Coronavirus kommt es in den für die Beihilfefestsetzung relevanten Bereiche (Scanstelle, Beihilfestelle selbst, Stadtkasse oder Post) teilweise zu Personalengpässen und/oder Änderungen in den Arbeitsabläufen. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass Verzögerungen eintreten. Beispielsweise kann es dazu kommen, dass Sie den Beihilfebescheid und die Auszahlung nicht mehr zeitgleich erhalten, wie es ansonsten der Fall ist.
Wir bitten diesbezüglich von Nachfragen abzusehen. Erst wenn Sie den Bescheid mehrere Wochen nach Auszahlung der Beihilfe noch nicht erhalten haben, bitten wir um kurze Information um den Vorgang prüfen zu können.
Informationen zum Antragsverfahren von Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen
Vor dem Hintergrund der Corona-Epidemie und ihrer nicht unerheblichen Auswirkungen auf beihilferechtlich zu beurteilende Sachverhalte, wurden vom Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen Regelungen für eine fürsorgepflichtskonforme Auslegung und Anwendung der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BVO) getroffen.
Aufgrund der starken Belastung der Gesundheitsämter durch die Aufgaben im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Epidemie, sind die Beihilfestellen angehalten von Aufträgen zu amts- oder verträuensärztlichen Gutachten derzeit abzusehen.
Da bisher nicht absehbar ist, wann die örtlichen Gesundheitsämter gutachterliche Aufgaben wieder wahrnehmen können und der Betrieb in den Kur- und Rehabilitationseinrichtungen wieder aufgenommen werden kann, werden sämtliche Antragsverfahren die im Zusammenhang mit Kur- oder Rehabilitationsmaßnahmen stehen ruhend gestellt.
Bei Maßnahmen für die bereits die Anerkennung der Beihilfefähigkeit aufgrund eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens ausgesprochen wurde, die aber aufgrund der Corona-Epidemie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anerkennung angetreten werden können (wie es das Beihilferecht eigentlich vorsieht), wird die Frist ausgesetzt. Die Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit (zunächst) bis Ende dieses Jahres.
Informationen zum Antragsverfahren von Anschlussheilbehandlungen
Von der Ruhendstellung der Antragsverfahren ausgenommen sind Anträge für Anschlussheilbehandlungen.
Bei Anschlussheilbehandlungen handelt es sich um unaufschiebbare Rehabilitations-maßnahmen im direkten Anschluss an einen (in der Regel stationären) Krankenhausaufenthalt. Die Notwendigkeit der Anschlussheilbehandlung wird durch die Krankenhausärzte bestätigt und das Verfahren durch die Sozialdienste der Krankenhäuser eingeleitet. Die Genehmigung durch die Beihilfestelle erfolgt allein aufgrund der ärztlichen Unterlagen der Krankenhausärzte, so dass eine Begutachtung durch die Amtsärzte nicht notwendig ist.
Anträge für Anschlussheilbehandlungen werden daher, wie gewohnt, innerhalb weniger Tage beschieden, so dass diese Maßnahmen kurzfristig angetreten werden können.
Informationen zur Einführung von BeihilfeNRWplus
Die Umstellung auf das Programmupdate BeihilfeNRWplus wurde vollzogen und führt zu Änderungen im Ablauf der Antragstellung. Schicken Sie daher bitte ab sofort die komplett ausgefüllten und unterschriebenen Beihilfeanträge mit den dazugehörigen kopierten Belegen sowie den sonstigen Schriftverkehr, der im Zusammenhang mit Beihilfeangelegenheiten steht, an die zentrale Scanstelle des Landes NRW in Detmold.
Die Postanschrift lautet:
Zentrale Scanstelle Beihilfe
32746 Detmold
Die Antragsformulare, die bereits mit dieser Adresse versehen sind, erhalten Sie ab sofort auf der Seite "Beihilfeantrag" unter Downloads.
Bitte denken Sie daran, dass Sie keine Belege mehr zurückbekommen und halten sich bitte an die folgenden Regeln:
- Geben Sie bei jedem Schreiben und jedem Antrag immer Ihre Beihilfenummer an.
- Nutzen Sie immer die aktuellen Antragsformulare.
- Reichen Sie bitte ausschließlich Kopien oder Zweitschriften Ihrer Belege ein, die Sie nicht mehr benötigen, da Sie keine Belege mehr zurückgeschickt bekommen.
- Kopieren Sie jeweils nur einen Beleg auf ein Blatt (ein Beleg, der mit Vor- und Rückseite bedruckt ist - z.B. ein Rezept - kann auch beidseitig kopiert werden).
- Bitte kleben Sie kleinere Belege nicht auf Blankopapier oder auf andere Belege.
- Fügen Sie die Belege dem Antrag lose bei. Heften, klammern oder kleben Sie Ihre Belege nicht an den Antrag.
- Verwenden Sie keine Heftstreifen oder Folienhüllen.
Hinweis: Die Einreichung von Beihilfeanträgen sowie jeglichem Schriftverkehr der im Zusammenhang mit Beihilfeangelegenheiten steht ist aus Datenschutzgründen derzeit nicht über die DE-Mail-Adresse der Stadt Krefeld möglich.
Für Rückfragen zum Antragsverfahren bzw. dem Verfahren BeihilfeNRWplus stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beihilfestelle zur Verfügung.
Kontakt
Anschrift
Verwaltungssteuerung und -service
St. Töniser Str. 60
47803 Krefeld
Downloads
- Beihilferechtsänderungen zum 01.01.2019 (PDF 1,4 MB)
- Beilhilfe bequem und sicher mittels App beantragen (PDF 703 KB)
- Informationen und Hinweise zur Einreichung per Beihilfe NRW App (PDF 901 KB)
- Datenschutzinformationen für beihilfeberechtigte Personen (PDF 51 KB)
- Flyer PKV-Verband Öffnungsaktion (PDF 462 KB)