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Aktuelle Beihilfeinformationen

Aufgrund des signifikanten Anstiegs der Antragszahlen, verzeichnen wir aktuell eine erhebliche Arbeitsbelastung. Daher sehen wir uns gezwungen die Erreichbarkeit der Beihilfestelle einzuschränken, um uns vollständig auf die Bearbeitung Ihrer Beihilfeanträge zu konzentrieren.

Unsere telefonischen Sprechzeiten sind:

  • Montag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr
  • Dienstag und Mittwoch 9.00 bis 12.00 Uhr
  • Donnerstag 14.00 bis 17.00 Uhr

In der derzeitigen Situation möchten wir Sie bitten uns zu unterstützen, indem Sie von Anfragen zum Bearbeitungsstand absehen, da dies die Bearbeitungszeit weiter verzögert.

Achten Sie bitte auch darauf Belege vollständig - alle Seiten und ggf. auch die Rückseiten - einzureichen (auf gute Lesbarkeit achten!)

Dazu gehört auch:

  • bei Zahnbehandlungen bzw. Zahnersatz / kieferorthopädischen Behandlungen neben der Zahnarztrechnung die Rechnung über die Laborleistungen beizufügen
  • bei Hilfsmitteln und medizinischen Heilbehandlungen neben der Rechnung die ärztliche Verordnung beizufügen
  • bei Pflegeleistungen neben der Rechnung die jeweiligen Anerkennungen und Abrechnungen der Pflegeversicherung beizufügen

Wir bitten um Verständnis, dass diese Maßnahme aus Effizienzgründen notwendig ist und danken Ihnen für Ihre Unterstützung!

Information für beihilfeberechtigte Personen zur Änderung der Beihilfeverordnung mit Wirkung ab dem 01.04.2023

1. Ergänzungen im Bereich der Psychotherapien (§ 4a ff BVO NRW)

In den Katalog der Behandlungsformen wurde die systemische Therapie aufgenommen (§ 4e BVO NRW).

Die Akuttherapie wurde auf bis zu 24 Behandlungseinheiten verlängert. Die Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit, dass bereits ein Gutachterverfahren bei der Beihilfestelle beantragt worden sein muss, ist entfallen. Für eine anschließende therapeutische Behandlung ist das Voranerkennungsverfahren notwendig.

Bei Gruppentherapie ist ebenfalls kein Voranerkennungsverfahren notwendig.

Kurzzeittherapien sind nun bei allen Behandlungsformen möglich, ebenfalls bis zu 24 Sitzungen.

2. Behandlungspflege (§ 4 Absatz 1 Nummer 5a BVO NRW)

Aufnahme der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c SGB XI. Diese wird zuhause oder in Einrichtungen (z.B. Pflegeheim) erbracht.

3. Familien- und Hauspflegekraft (§ 4 Absatz 1 Nummer 6 BVO NRW)

Anpassung des Stundensatzes auf bis zu 13,00 Euro und des Tagessatzes auf maximal 104,00 Euro.

4. Pflege

Pflegegeld bei Verhinderungspflege (§ 5a Absatz 4 BVO NRW)

Der Anspruch auf Pflegegeld gilt bei einer stundenweisen Verhinderungspflege von weniger als acht Stunden Dauer pro Tag fort.

Digitale Pflegeaufwendungen (§ 5e BVO NRW)

Aufnahme der digitalen Pflegeaufwendungen nach § 40a SGB XI als Pflegehilfsmittel.

5. Aufwendungen im Ausland (§ 10 BVO NRW)

Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Diese waren durch den Austritt aus der Europäischen Union hier herausgenommen und wurden nun wieder aufgenommen.

6. Gewährung von Beihilfen an Hinterbliebene und andere Personen in Todesfällen (§ 14 BVO NRW)

Neuregelung auf welche Konten und folgend Konteninhaber Beihilfen gezahlt werden können.

7. Anlage 1 der BVO

Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung

Inhaltliche Änderungen und Konkretisierungen aufgrund der oben genannten Änderungen in den betroffenen Vorschriften.

8. Anlage 5 der BVO

Aufwendungen für Heilbehandlungen durch nichtärztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer

Änderungen im Bereich der Ergotherapie durch Aufnahme der Behandlungsform der Parallelbehandlung und Konkretisierung des Hirnleistungstrainings.

(Quelle: Änderung der Beihilfeverordnung zum 01.04.2023)

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St. Töniser Str. 60

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