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Einbürgerungsvoraussetzungen britischer Staatsangehöriger im Zuge des Brexit

Einbürgerungsvoraussetzungen britischer Staatsangehöriger im Zuge des Brexit

Nach der Unterzeichnung des Austrittsabkommens durch Großbritannien und die Europäische Union (EU) ist der Brexit am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.

Bis zum 31.12.2020 läuft eine Übergangsphase, in der sich für Bürgerinnen und Bür-ger nichts ändert, da das EU-Recht im und für das Vereinigte Königreich grundsätzlich weiterhin gilt. Somit genießen die in Deutschland lebenden Britinnen und Briten bis dahin weiterhin die Rechte aus dem Freizügigkeitsgesetz/EU und benötigen keinen Aufenthaltstitel. Die Übergangsfrist kann nicht mehr verlängert werden.
Hinsichtlich der formalen Einbürgerungsvoraussetzungen wurde durch einen Ministererlass des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat ebenfalls eine Übergangsregelung getroffen.

Diese bezieht sich auf die Einbürgerungsvoraussetzungen „Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung" und „Kenntnisse der Deutschen Sprache". Die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung müssen in der Regel durch einen Einbürgerungstest nachgewiesen werden. Hierzu wird geregelt, dass diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Einbürgerung zwar vorliegen, aber noch nicht nachgewiesen werden müssen. Damit reicht es aus, dass britische Staatsangehörige, die einen Einbürgerungsantrag stellen, sich bis zum 31.12.2020 zu einem Einbürgerungstest angemeldet haben und dies nachweisen können. Dies ist aber vermutlich für viele hier lebende Briten unnötig. Denn ein Einbürgerungstest - und damit natürlich auch der Nachweis der Anmeldung - muss nicht erfolgen, wenn ein Schulabschluss einer allgemeinbildenden deutschen Schule erworben wurde.

Die Kenntnisse der Deutschen Sprache werden in der Regel durch eine Sprachprüfung bei einem zugelassenen Sprachkursträger nachgewiesen. Auch hier gilt: Britische Staatsangehörige, die einen Einbürgerungsantrag stellen, müssen sich bis zum 31.12.2020 zu einem Sprachtest angemeldet haben und dies nachweisen können. Für die Einbürgerung ist das Sprachniveau B1 nach dem gemeinsamen europäi-schen Referenzrahmen für Sprachen erforderlich. Britische Staatangehörige, die Deutsch mündlich und schriftlich wie ihre Muttersprache beherrschen, können davon ausgehen, dass sie das Sprachniveau B1 in jedem Fall erlangt haben und müssen sich nicht zur Sprachprüfung anmelden. Die Kenntnisse werden dann während des Einbürgerungstermins in der Abteilung Migration der Stadt Krefeld geprüft.

Die Sprachprüfung und der Nachweis dazu sind auch dann entbehrlich, wenn ein deutscher Schulabschluss erworben wurde oder eine berufliche Ausbildung in Deutschland abgeschlossen wurde. Sollten britische Staatsangehörige ohne einen deutschen Schul- oder Ausbildungsabschluss unsicher sein, ob ihre Sprachkenntnisse dem B1 Niveau entsprechen, ist die Anmeldung zu einem Sprachtest allerdings dringend zu empfehlen.

Die Nachweise über erfolgreich abgelegte Einbürgerungs- und Sprachtests können im Falle eines vor dem 31.12.2020 gestellten Einbürgerungsantrags auch in einem angemessenen Zeitraum über das Ende der Übergangsfrist hinaus nachgereicht werden. Für eine erfolgreiche Einbürgerung müssen neben den in der Übergangsregelung angesprochenen Voraussetzungen weitere Anforderungen erfüllt sein.

Britische Staatsangehörige, die sich bisher noch nicht bei der Abteilung Migration der Stadt Krefeld gemeldet haben, sollten hier einen Termin vereinbaren, wenn sie eine Einbürgerung anstreben. Denn Einbürgerungsanträge britischer Staatsangehöriger müssen vor dem 31.12.2020 gestellt werden, damit eine Einbürgerung mit fortbestehender britischer Staatsangehörigkeit möglich ist. Im Falle einer Einbürgerungsbeantragung ab dem 01.01.2021 muss die britische Staatsangehörigkeit zugunsten der deutschen Staatsangehörigkeit vorab aufgegeben werden.

Die Abteilung Migration der Stadt Krefeld arbeitet nach wie vor an einer möglichst bürgerfreundlichen Umsetzung der zum Teil komplexen rechtlichen Regelungen im Rahmen des Brexit.

Speziell für die Einbürgerungs-Anliegen britischer Staatsangehöriger wurde eine Anlaufstelle eingerichtet. Ihre Anfragen senden Sie bitte an brexit@krefeld.de.

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Migration

Telefon: 0 21 51 / 86-2333

E-Mail: auslaenderamt@krefeld.de

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47798 Krefeld