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Vaterschaft und Unterhalt
Wenn ein Kind geboren wird, dessen Mutter nicht verheiratet ist, muss die Vaterschaft zu diesem Kind immer ausdrücklich festgestellt werden. Dies gilt auch, wenn die leiblichen Eltern als Familie zusammen leben.
Wenn die Mutter bei der Geburt des Kindes noch verheiratet ist, der Ehemann aber nicht der leibliche Vater ist, bedarf es ebenfalls rechtlicher Schritte.
Die Eintragung des Vaters im Geburtenbuch des Standesamtes erfolgt erst nach einer wirksamen Vaterschaftsfeststellung. Auch Unterhaltsansprüche sowie Erb- und Rentenansprüche des Kindes sind von einer Vaterschaftsfeststellung abhängig.
Vaterschaftsanerkennung
Weitere Informationen sowie die Ansprechpartner im Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung erfahren Sie über den unten aufgeführten Link "Anerkennung der Vaterschaft".
Beratung und Unterstützung
Soweit Sie eine Beratung oder Unterstützung bei der Feststellung der Vaterschaft oder der Geltendmachung von Kindesunterhalt benötigen oder den Fachbereich im Rahmen einer Beistandschaft mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragen wollen, finden Sie unter dem Link "Beistandschaften" weitere Informationen.