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Sorgerecht & Vormundschaften

Soweit Eltern bei der Geburt ihres gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet waren, hat die Mutter grundsätzlich das alleinige Sorgerecht. Dies bedeutet, dass Sie alle wichtigen Entscheidungen für das Kind alleine treffen darf.

Wenn beide Elternteile dies wünschen, besteht die Möglichkeit, in urkundlicher Form den Willen zu erklären, die elterliche Sorge zukünftig gemeinsam ausüben zu wollen. Ebenso ist es dem Vater auch ohne Zustimmung der Mutter möglich, diese gemeinsame Sorge auf gerichtlichem Wege einzufordern.

Weitere Informationen finden Sie unter dem Link "Sorgerecht".


Wenn durch das Familiengericht entschieden wurde, dass den Eltern die elterlichen Sorge vollständig oder in Teilen entzogen wird, weil diese nicht zum Wohle ihres Kindes gehandelt haben, wird der Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung oftmals zum Amtsvormund oder Amtspfleger bestellt. In der Erfüllung dieser Aufgabe wird dann die zuständige Mitarbeiterin oder der zuständige Mitarbeiter die Interessen des Kindes vertreten und versuchen, dem Kind ein bestmögliches Aufwachsen zu ermöglichen.

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Link "Vormundschaften".