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Vergnügungssteuer - Tanzveranstaltung
Zuletzt geändert: 23.01.2023 20:00:25 CET
Eine Vergnügungssteuer kann von Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Vergnügungssteuer ist als Aufwandssteuer anzusehen, besteuert wird der jeweilige finanzielle Aufwand für das Vergnügen. Steuerschuldner ist der/die jeweilige Veranstalter*in. Eine Vergnügungssteuer kann von Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Vergnügungssteuer ist als Aufwandssteuer anzusehen, besteuert wird der jeweilige finanzielle Aufwand für das Vergnügen. Steuerschuldner ist der/die jeweilige Veranstalter*in.
Informationen zur Dienstleistung
Tanzveranstaltungen gewerblicher Art unterliegen nach Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld vom 13.11.2014 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 24.12.2014; Seite 317 bis 320), der Vergnügungssteuer.
Unter Tanzveranstaltungen gewerblicher Art sind Tanzvergnügen zu verstehen, an denen sich alle Anwesenden beteiligen oder beteiligen können und die von dem Veranstalter aus Gründen des Gelderwerbs veranstaltet werden.
Danach gehören zu den steuerpflichtigen Tanzveranstaltungen auch alle Tanzvergnügen, die von Wirten veranstaltet werden. Für die Beurteilung, ob es sich um eine gewerbliche Tanzveranstaltung handelt, ist die Erhebung eines Eintritts- oder Tanzgeldes unerheblich.
Rechtliche Grundlagen
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld in der aktuell gültigen Fassung
Formen der Antragstellung
Schriftlich, zukünftig über ein Online-Formular.
Leikanummer
99102034000000, 99102034002000, 77000000000084, 99102034111000
Kontakt
Anschrift
Fachbereich Finanzservice
Petersstr. 9
47798 Krefeld
Formulare
- Gewerbliche Tanzveranstaltung- Anmeldung - online einreichbar - Formularassistent