Inhalt

Meldungen

November 2022: KINDERGIPFEL 2023 - Kinder fordern ihre Rechte ein!

Der Kindergipfel geht in die nächste Runde - und lädt alle Kinder und Jugendlichen von 10 bis 15 Jahren ein, ihre Kinderrechte besser kennenzulernen und Forderungen an die Politik zu stellen, zu Themen die ihnen am Herzen liegen!

Kinder und Jugendliche werden in der Gesellschaft und Politik häufig nicht genug mitgedacht und angehört. Mit der Entwicklung und Veröffentlichung eurer Forderungen könnt ihr eure Meinungen und Wünsche mitteilen und mit Vertreter*innen aus der Politik zielführend diskutieren. Wo seht ihr eure Kinderrechte nicht eingehalten? Was stört euch an der Gesellschaft, globalen Entwicklungen oder auch in eurer unmittelbaren Lebenswelt? Wo fühlt ihr euch mit eurer Meinung, euren Gedanken und euren Ideen nicht gesehen und gehört?

Alle Infos erhaltet Ihr hier

März 2022: Kindersofortzuschlag ab Juli 2022

Ab dem 1. Juli 2022 erhalten alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Haushalt der Eltern, die Anspruch auf Leistungen gemäß SGB II, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Kinderzuschlag oder auf Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) haben einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich. Diese Regelung gilt bis die neue Kindergrundsicherung startet.

Einmalzahlung für höhere Lebenshaltungskosten: Erwachsene Leistungsberechtigte, die Leistungen nach SGB II, SGB XII, AsylbLG oder Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BVG erhalten, werden zudem durch eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro unterstützt. Diese dient dem Ausgleich von erhöhten Lebenshaltungskosten und von pandemiebedingten Ausgaben. Der Zuschuss soll im Juli 2022 ausgezahlt werden.

Januar 2021: Ausweitung des Kinderkrankengeldes

Der Bundesrat hat am 18. Januar der Ausweitung des Kinderkrankengeldes durch eine Änderung des § 45 SGB V zugestimmt, nur wenige Tage nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hatte.

Damit wird die Leistung aufgrund der Coronapandemie von 10 Tagen für jeden Elternteil auf 20 Tage und für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage für das Jahr 2021 verlängert.

Neben die Verlängerung des Leistungszeitraums erfolgt eine Ausweitung des Anspruchsgrundes. Gesetzlich versicherte Eltern erhalten auch dann Kinderkrankengeld, wenn Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet sind und sie ihre Kinder unter 12 Jahren mangels anderer Betreuungsmöglichkeiten selbst betreuen müssen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden könnte. Die Neuregelungen treten rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft.

Der neu eingefügte § 45 Absatz 2b SGB V stellt klar, dass bei Kinderkrankengeldbezug der Anspruch der Eltern auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz ruht. Die Neuregelungen treten rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft. Sie ist als Artikel 8 einer Novelle des Wettbewerbsrechts verabschiedet worden.

Januar 2021: Kinderrechte ins Grundgesetz

Das Bundeskabinett hat am 20. Januar 2021 einem Gesetzentwurf zur Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz beschlossen. Der Entwurf sieht vor, in Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz folgende Formulierung aufzunehmen:

Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.

Der Entwurf baut auf Empfehlungen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf, die im Jahr 2018 zur Umsetzung der Koalitionsvereinbarung, Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern, eingesetzt worden war und im Oktober 2019 ihren Abschlussbericht vorgelegt hatte. Die Neuregelung bezweckt die Klarstellung, dass Kinder Träger von Grundrechten sind und das Kindeswohlprinzip auf Verfassungsebene festzuschreiben ist. Ferner soll der Anspruch auf rechtliches Gehör bekräftigt und garantiert werden. Weder die Elternrechte noch das staatliche Wächteramt sollen beschnitten werden.

Damit das Grundgesetz entsprechend geändert werden kann, ist eine Zweidrittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat nötig.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier

Dezember 2020: Erhöhung des Mindestunterhaltes

Das Bundesjustizministerium hat den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen ab dem 1. Januar 2021 angehoben. In der ersten Altersstufe steigt der Mindestunterhalt von 378 auf 393 Euro, in der zweiten Stufe von 434 auf 451 Euro und in der dritten Stufe von 508 auf 528 Euro.

Hier finden Sie den Link zur ab 1.1.2021 gültigen Düsseldorfer Tabelle: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2021/Duesseldorfer-Tabelle-2021.pdf

Oktober 2020: Kinderzuschlag für Familien mit kleinen Einkommen steigt auf 205 Euro ab Januar 2021 - auch das Kindergeld wird erhöht

Der Kinderzuschlag für Familien mit kleinen Einkommen wird zum 1. Januar 2021 deutlich erhöht: Er steigt von 185 Euro um 20 Euro auf bis zu 205 Euro pro Monat pro Kind.

Nach dem vom Bundestag beschlossenen „Zweiten Familienentlastungsgesetz" wird das Kindergeld ab dem 1. Januar 2021 um 15 Euro erhöht. Das Kindergeld wird danach 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind und 250 Euro ab dem vierten Kind betragen. Damit steht auch die Höhe des Kinderzuschlags von bis zu 205 Euro fest.

Juni 2020: Das Bundeskabinett hat Teile des Corona-Konjunkturpakets beschlossen

Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wurde ein Kinderbonus von 300 EUR beschlossen. Damit soll ein kurzfristiger zusätzlicher Konjunkturimpuls gesetzt werden, indem die Kaufkraft von Familien gestärkt wird. Insbesondere Familien mit geringen und mittleren Einkommen kommt der Kinderbonus zugute.

Dazu Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey: "Der Kinderbonus greift zusätzlich zum Kindergeld und Kinderzuschlag vielen Familien finanziell unter die Arme. Gerade da, wo es finanziell knapp ist, ist jeder Euro willkommen, um für die Kinder etwas zu kaufen oder gemeinsam etwas zu unternehmen.
Für Familien steckt im Konjunkturpaket aber noch viel mehr drin: Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird mehr als verdoppelt."

Januar 2020: Düsseldorfer Tabelle

Seit dem 1. Januar 2020 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Sie dient als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Unterhalts für Kinder bei einer Trennung beider Elternteile. Das oberste Ziel der Düsseldorfer Tabelle ist die Standardisierung der Unterhaltszahlungen auf Basis der rechtlichen Grundlage. Gesetzeskraft kommt ihr nicht zu.

Mit der neuen Tabelle haben Trennungskinder in Deutschland Anspruch auf eine höhere Unterhaltszahlung. Wie das Düsseldorfer Oberlandesgericht mitteilte, werden die Mindestbedarfssätze erhöht, wonach der niedrigste Satz für Kinder bis zum fünften Lebensjahr von 354 € auf 369 € steigt. Kinder zwischen 6 und 11 Jahren erhalten zukünftig 424 € statt bisher 406 €. Kinder mit einem Alter von 12 bis 17 Jahren erhalten 497 € pro Monat und bei volljährigen Kindern erhöht sich der Mindestbedarf auf 530 €.

Die Unterhaltsverpflichtung richtet sich neben dem Alter des Kindes nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

November 2019: Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)

Am 14. November 2019 hat der Bundestag das Masernschutzgesetz beschlossen und damit einen verbindlichen Impfschutz für alle Kinder ab dem ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten festgelegt. Gleiches gilt bei der Betreuung durch eine Tagesmutter und für Personen, die beispielsweise als Erzieher, Lehrer oder medizinisches Personal in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind. Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in einer Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.

Das Gesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft.

November 2019: Zweiter Kinderrechtereport erschienen

Vor 30 Jahren, am 20.11.1989, wurde die UN-Kinderrechtskonvention verabschiedet, mit der zum ersten Mal überhaupt die Rechte von Kindern festgelegt wurden.

In dem Zweiten Kinderrechtereport bewerten Kinder und Jugendliche die Umsetzung der Kinderrechte und stellen ihre Forderungen vor. Unter anderem werden Beteiligungsprojekte zu Kinderrechten aufgeführt, die Kinder und Jugendliche im Alter von acht bis 17 Jahren umgesetzt haben. Außerdem enthält der Kinderrechtereport Ergebnisse einer deutschlandweiten Online-Umfrage unter Kindern und Jugendlichen. Schwerpunkte des Berichts sind die Rechte von Kindern auf Nicht-Diskriminierung, Beteiligung, Schutz vor Gewalt und angemessene Lebensbedingungen.

Den kompletten Zweiten Kinderrechtereport finden Sie hier.

September 2019: Bund und NRW unterstützen Paare bei Kosten für Kinderwunsch-Behandlung

In Deutschland haben mehr als ein Drittel der Menschen zwischen 25 und 59 Jahren einen unerfüllten Kinderwunsch. Nahezu jedes zehnte Paar ist auf reproduktionsmedizinische Unterstützung angewiesen, um Nachwuchs zu bekommen.

Mit Nordrhein-Westfalen ist auch das bevölkerungsreichste Bundesland der Bundesinitiative "Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit" des Bundesfamilienministeriums beigetreten. Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey unterzeichnete in Berlin die entsprechende Kooperationsvereinbarung.

Nähere Informationen zur Förderung in Nordrhein-Westfalen finden Sie auf der Webseite der Bezirksregierung Münster unter https://www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_soziales/kinderwunsch/index.html

Zum 1. August 2019 wird das sogenannte Bildungs- und Teilhabepaket verbessert:

Das Schulstarterpaket steigt von 100 Euro auf 150 Euro und in den Folgejahren entsprechend der Steigerung der Regelsätze.
Die monatliche Teilhabeleistung steigt von 10 Euro auf 15 Euro, damit können die Kinder und Jugendlichen zum Beispiel den Beitrag für Musik- und Sportvereine leichter bezahlen. Die Eigenanteile der Eltern für das gemeinsame Mittagessen in Kita und Schule sowie für die Schülerfahrkarte fallen weg. Darüber hinaus kann eine Lernförderung auch beansprucht werden, wenn die Versetzung nicht unmittelbar gefährdet ist.

Dezember 2018: Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben in Kraft

Am 22. Dezember 2018 ist das Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben in Kraft getreten (BGBl. 2018, Teil I, S. 2635). Danach kann im Geburtenregister von nun an auch die Bezeichnung „divers" gewählt werden, wenn eine Person weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Auch wird es möglich sein, die Zuordnung im Geburtseintrag ändern zu lassen und einen neuen Vornamen zu wählen, wenn die weitere Geschlechtsentwicklung nicht zu einer Zuordnung zu einem der beiden Geschlechter führt oder in denen die Zuordnung nach der Geburt unrichtig erfolgte.

Januar 2018: Das Mutterschutzgesetz gilt für mehr Frauen als bisher

Für Schülerinnen und Studentinnen gilt es, wenn sie ein Pflichtpraktikum absolvieren oder wenn ihre Ausbildungsstelle den Ort, die Zeit und den Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt. Auch Entwicklungshelferinnen, Frauen im Bundesfreiwilligendienst oder arbeitnehmerähnliche Selbstständige werden dann ausdrücklich durch das Mutterschutzgesetz geschützt.

Die Regelungen zum Verbot zur Nacht- und Sonntagsarbeit werden branchenunabhängig gefasst. Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt.

Die Regelungen zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen für schwangere und stillende Frauen werden klarer und verständlicher. Außerdem erarbeitet ein neuer Ausschuss für Mutterschutz praxisnahe Empfehlungen zur Umsetzung des Mutterschutzes.

August 2017: www.infotool-familie.de startet

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat das „Informationstool Familienleistungen" - www.infotool-familie.de - freigeschaltet. Mithilfe dieses neuartigen digitalen Angebotes können (werdende) Eltern und Familien durch die Eingabe von nur wenigen Angaben herausfinden, welche Familienleistungen und ggf. weitere Unterstützungsangebote für sie in Frage kommen, sowie wo und unter welchen Voraussetzungen diese beantragt werden können.

Das spart eine Menge Zeit und unterstützt insbesondere diejenigen, die bis dahin noch keinen Überblick über das Angebot der familienpolitischen Leistungen hatten.

Die Stadt Krefeld ist 2016 dem Unternehmensnetzwerk "Erfolgsfaktor Familie" beigetreten

„Wir sind ein flexibles, familienfreundliches Unternehmen!" Mit diesem Slogan präsentiert sich die Stadtverwaltung Krefeld seit einigen Jahren auf ihrer Internetseite als attraktive Arbeitgeberin. Ein weiteres Zeichen, sich für eine gute Vereinbarkeit von Beruf und Familie einzusetzen, setzt sie nunmehr mit der Mitgliedschaft im Unternehmensnetzwerk „Erfolgsfaktor Familie", eine gemeinsame Initiative des Bundesfamilienministeriums und des Deutschen Industrie- und Handelskammertages. Oberbürgermeister Frank Meyer hat die Anmeldung zum Netzwerk und die gemeinsame Erklärung „Erfolgsfaktor Familie" unterzeichnet. Per Urkunde wurde die Mitgliedschaft bestätigt.