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Inklusion

Die aus der UN - Konvention folgende Verpflichtung zur Verwirklichung des Rechts eines jeden Kindes auf inklusive Bildung muss gerade in Kindertageseinrichtungen verstärkt umgesetzt werden, um allen Kindern - möglichst wohnortnah - die ihnen angemessene Erziehung, Förderung und Betreuung zu ermöglichen.

Durch das Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) ist seit dem 1. August 2008 die Aufnahme von Kindern mit Behinderung oder von Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, im Rahmen einer sogenannten Einzelintegration grundsätzlich möglich und gewünscht.

Die Einzelintegration gewinnt zunehmend an Bedeutung in der Betreuung von Kindern mit Behinderung im Vorschulalter, insbesondere verwirklicht die wohnortnahe Betreuung aller Kinder eines Sozialraumes das inklusive Miteinander.

Die Einzelintegration findet in einer Regelkindertageseinrichtung statt und stellt - neben den Angeboten der heilpädagogischen und sogenannten integrativen Gruppen - eine dritte Säule in der vorschulischen Betreuung dar. Der Landschaftsverband (LVR) - Landesjugendamt - legt dafür bestimmte Rahmenbedingungen fest (etwa eine Gruppenstärkenreduzierung, pädagogische, personelle und räumliche Voraussetzungen).

In Krefeld gibt es derzeit 23 integrative Gruppen mit regulär 115 Plätzen. In den im Bau befindlichen Kindertageseinrichtungen werden weitere integrative Gruppen entstehen.

 

Fragen Antworten zum Thema Inklusion

 

Wer beantwortet meine Fragen zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) und der Basisleistung I?

Auf der Seite des LVR, https://www.bthg.lvr.de/de/downloads/, sind unter Ansprechpartner*innen die Kontaktdaten des zuständigen Fallmanagements hinterlegt. Personen, die den Kontakt, z.B. zwecks einer Beratung, aufnehmen möchten, sollten sich telefonisch oder schriftlich per E-Mail an das Fallmanagement wenden und einen Termin vereinbaren.
Die Terminvereinbarung wird momentan individuell getroffen.

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:

https://beratungskompass.lvr.de/alltagssprache/beratungsthemen/eingliederungshilfe-in-der-kinder tagesbetreuung/

 

Verlängert sich der BTHG Anspruch um ein weiteres Jahr bei einer Schulrückstellung automatisch und würde das auch für eine Fahrtkostenübernahme gelten?

Grundsätzlich ist die Leistung bis zum Schuleintritt Ihres Kindes gewährleistet.
Bei Schulrückstellungen müssen Sie für alle Leistungen in der Kita neue Anträge stellen.

Bsp.: Mit der Beantragung der Basisleistung I, können Sie auch eine Personenbeförderung für Ihr Kind beantragen.
Die Formulare finden Sie auf der Seite des LVR unter https://www.bthg.lvr.de/de/downloads/
Nach Prüfung und Bewilligung, gilt diese für ein Jahr.

Die individuelle, heilpädagogische Leistung ist immer für ein Jahr befristet, der Antrag wird durch die Personensorgeberechtigten beim LVR- Fallmanagement gestellt und ist nur in besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen zu beantragen.


Wie ist der Verfahrensweg bei Zuzug eines Kindes aus einem anderen Bundesland mit bereits anerkannten Leistungen?

Grundsätzlich bleibt der Eingliederungshilfe-Träger zuständig, der die Erstleistungen bewilligt hat, dies gilt auch bei einer Unterbrechung des Kitabesuches (bis zu sechs Monaten).
Pausieren kann auch das Warten auf einen KiTa-Platz bedeuten. Die Personensorgeberechtigten sollten sich hier vorab an das örtliche Fallmanagement LVR wenden. Dies gilt für den Wechsel aus allen Bundesländern.

 

Welchen Anspruch können Personensorgeberechtigte bei nicht erbrachter Leistung der Basisleistung I gegenüber dem Träger einer Kita / dem Jugendamt geltend machen, weil die Stelle wegen des Fachkräftemangels nicht besetzt werden konnte?


Der Betreuungsvertrag des Kindes und das damit begründete Vertragsverhältnis zwischen Träger und Personensorgeberechtigten besteht unabhängig von der Basisleistung für Ihr Kind.
Durch den Fachkräftemangel kommt es leider immer häufiger dazu, dass die Leistung nicht zeitnah erbracht werden kann.
Alle Träger arbeiten aktiv daran, Fachkräfte zu gewinnen.

 

Seit Januar 2024 beraten zudem die Verfahrenslots*innen bei Belangen zu Eingliederungshilfeleistungen:

Frau Kerstin Winkler
Verfahrenslotsin
Stadt Krefeld
Ostwall 107
47798 Krefeld
51 - Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung
510 - Zentralbereich
5102 - Amtsvormundschaften, Beistandschaften
+492151-86-2747

 

Frau Michaela Roeren
Stadt Krefeld
Ostwall 107
47798 Krefeld
51 - Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung
510 - Zentralbereich
5102 - Amtsvormundschaften, Beistandschaften
+492151-86-3429

michaela.roeren@krefeld.de


Gilt die Basisleistung I auch für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in den Brückenprojekten und in der Kindertagespflege? Wie sieht die Umsetzung dort konkret aus?
In den Brückenprojekten und in der Kindertagespflege werden ausschließlich individuelle Lösungen durch den LVR getroffen. Dazu müssen Personensorgeberechtigte sich mit dem Fallmanagement LVR vor Ort in Verbindung setzen.

 

Was wird im Förder-und Teilhabeplan dokumentiert?

Im Förder-und Teilhabeplan wird der individuelle Entwicklungsverlauf des Kindes beschrieben.

1. Medizinische Diagnose des Kindes (kurze Zusammenfassung)
2. Interessen, Fähigkeiten und Ressourcen des Kindes aus unterschiedlichen Blickwinkeln
3. Pädagogische und therapeutische Unterstützung des Kindes in der Einrichtung
4. Ziele und Maßnahmen zur Sicherstellung der Teilhabe und der sozialen Einbindung wie auch des individuellen Förderbedarfes des Kindes
5. Kontinuierliche Überprüfung der Ziele und Maßnahmen
6. Feststellung möglicher Veränderungen im Alltag der Einrichtung zur dauerhaften Sicherung der Förderung und Teilhabe des Kindes.
7. Fortschreibung der Ziele und Maßnahmen.


Inwieweit werden die Eltern/Personensorgeberechtigten in die Gestaltung des Förder-und Teilhabeplanes einbezogen, wer legt die Ziele fest?

Die Personensorgeberechtigten sind als Expert*innen bei der Formulierung der Ziele maßgeblich beteiligt.
Nach der Bewilligung der Basisleistung I, legt der LVR ein übergeordnetes Teilhabeziel fest.
Die pädagogischen Fachkräfte der Kita treten mit allen am Entwicklungsprozess Beteiligten, dem Kind, den Eltern/ Personensorgeberechtigten in den Dialog und leiten kleinschrittige Teilhabeziele daraus ab.
Diese Teilhabeziele werden in Abstimmung mit den Eltern/Personensorgeberechtigten im Förder-und Teilhabeplan festgehalten und gemeinsam von Kita und Eltern bearbeitet.

 

Wieviel Ziele sollten festgelegt werden? Die Zielbeschreibung sollte so konkret, basal und individuell wie möglich sein.
Weniger ist „Mehr". Das Tempo des Kindes spielt dabei die ausschlaggebende Rolle. Handlungsleitend sind seine Wünsche und Ziele.

 

Wer hat Einsicht in den Förder-und Teilhabeplan?

Der Förder- und Teilhabeplan verbleibt zur Einsicht für die Fachkräfte in der Kita und bei den Eltern/Personensorgeberechtigten.