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Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland sind nach § 17 des Bestattungsgesetzes NRW nur mit einem Leichenpass zulässig, der von der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbeortes ausgestellt wird.

Ein Leichenpass darf nur ausgestellt werden, wenn eine von der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde veranlasste weitere ärztliche Leichenschau vorgenommen und mit einer Bescheinigung bestätigt worden ist, dass kein Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod besteht.

Leichenpass, Überführungserlaubnis, Todgeburt, Sterbeurkunde, Sterbeortes, Sterbefall, Sterbe, Bestattunghttps://www.krefeld.de/de/dienstleistungen/ueberfuehrungserlaubnis-leichenpass-beantragen/Die Gebühren belaufen sich auf 25,00 Euro. Sterbeurkunde oder Bescheinigung des Standesamtes, dass der Sterbefall angezeigt, aber nocht nicht beurkundet werden konnte. Todesbescheinigung, nicht vertraulicher Teil Bescheinigung über die Durchführung einer zweiten Leichenschau (Anlage 1 zu § 15 BestGNRW) oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 StPO.
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02151 86-0

Sterbefall - Überführungserlaubnis (Leichenpass) beantragen

Zuletzt geändert: 28.08.2023 15:05:05 CEDT

Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland sind nach § 17 des Bestattungsgesetzes NRW nur mit einem Leichenpass zulässig, der von der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbeortes ausgestellt wird.

Ein Leichenpass darf nur ausgestellt werden, wenn eine von der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde veranlasste weitere ärztliche Leichenschau vorgenommen und mit einer Bescheinigung bestätigt worden ist, dass kein Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod besteht.

Rechtliche Grundlagen

§ 17 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW

Unterlagen

  • Sterbeurkunde oder Bescheinigung des Standesamtes, dass der Sterbefall angezeigt, aber nocht nicht beurkundet werden konnte.
  • Todesbescheinigung, nicht vertraulicher Teil
  • Bescheinigung über die Durchführung einer zweiten Leichenschau (Anlage 1 zu § 15 BestGNRW) oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 StPO.

Formen der Antragstellung

Persönlich

Gebühren

Die Gebühren belaufen sich auf 25,00 Euro.

Bearbeitungszeit

Sofort bei Vorsprache


Leikanummer

99101005000000, 99101005001000

Kontakt

Carola Markard-Klabunde

Telefon: 0 21 51 / 86-2359

E-Mail: markard-klabunde@krefeld.de

Zimmer 4

Bettina Rix

Telefon: 0 21 51 / 86-2358

E-Mail: bettina.rix@krefeld.de

Anschrift

Standesamt Krefeld

Rheinstraße 138

47798 Krefeld