Inhaltsbereich
Sterbefall - Überführungserlaubnis (Leichenpass) beantragen
Zuletzt geändert: 28.08.2023 15:05:05 CEDT
Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland sind nach § 17 des Bestattungsgesetzes NRW nur mit einem Leichenpass zulässig, der von der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbeortes ausgestellt wird.
Ein Leichenpass darf nur ausgestellt werden, wenn eine von der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde veranlasste weitere ärztliche Leichenschau vorgenommen und mit einer Bescheinigung bestätigt worden ist, dass kein Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod besteht.
Rechtliche Grundlagen
§ 17 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW
Unterlagen
- Sterbeurkunde oder Bescheinigung des Standesamtes, dass der Sterbefall angezeigt, aber nocht nicht beurkundet werden konnte.
- Todesbescheinigung, nicht vertraulicher Teil
- Bescheinigung über die Durchführung einer zweiten Leichenschau (Anlage 1 zu § 15 BestGNRW) oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 StPO.
Formen der Antragstellung
Persönlich
Gebühren
Die Gebühren belaufen sich auf 25,00 Euro.
Bearbeitungszeit
Sofort bei Vorsprache
Leikanummer
99101005000000, 99101005001000