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Sammelentsorgungsnachweis (Freistellung beantragen)
Zuletzt geändert: 13.06.2022 17:41:57 CEDT
Erzeuger, Besitzer, Sammler und Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen.
Der Nachweis wird geführt
- Vor Beginn der Entsorgung durch Erstellung eines sogenannten Entsorgungsnachweises und
- über die durchgeführte Entsorgung durch sogenannte Begleitscheine oder Übernahmescheine
Der Entsorgungsnachweis besteht aus der verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers, der Deklarationsanalyse, der Annahmebestätigung des Entsorgers und der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde.
Wenn bei einem Erzeuger jährlich pro Abfallschlüsselnummer bis zu einer Abfallmenge von 20 Tonnen anfallen, dann können die Abfälle über einen sogenannte Sammelentsorgungsnachweis entsorgt werden, d. h. der Erzeuger muss hierfür keinen eigenen Entsorgungsnachweis zu führen. Über die durchgeführte Entsorgung werden dann anstelle von Begleitscheinen Übernahmestelle gefertigt.
Unter bestimmten Umständen kann die zuständige Behörde gemäß § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 NachwV den Einsammler auf Antrag ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des Widerrufs von der Führung von Nachweisen freistellen.
Rechtliche Grundlagen
Unterlagen
Siehe Angaben auf den Seiten der ZKS Abfall
Formen der Antragstellung
Gemäß § 17 NachwV ausschließlich elektronisch über die ZKS Abfall.
Gebühren
Für die Entscheidung über die Freistellung von der Bestätigung des Entsorgungsnachweises gemäß § 7 Abs. 3 NachwV ist gemäß Ziffer 28.2.6.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 250,00 bis 30.000,00 Euro zu erheben.
Bearbeitungszeit
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen.
Fristen
Keine
Leikanummer
9001023000000
Kontakt
Anschrift
Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz
Uerdinger Str. 202
47799 Krefeld