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Naturschutzrechtliche Befreiung
Zuletzt geändert: 25.08.2023 13:11:38 CEDT
Eine naturschutzrechtliche Befreiung ist für die Durchführung von Vorhaben in Schutzgebieten sowie für Maßnahmen in der Schonzeit erforderlich.
Im nachfolgenden werden Beispielvorhaben aufgezählt, für die eine naturschutzrechtliche Befreiung erforderlich ist:
- Fällanträge sowie größere Schnittmaßnahmen an Gehölzen
- Rodungen und Schnittmaßnahmen an Hecken, Bäumen und anderen Gehölzen innerhalb der Schonzeit (01.03 bis 30.09. jeden Jahres)
- Errichtung sowie Änderung baulicher Anlagen (Häuser)
- Errichtung von Grundwasserbrunnen und Kläranlagen
- Terrassen, Überdachungen, Zuwegungen, Garagen, Gartenhäuser
Eine Befreiung kann nur erteilt werden, wenn entweder überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt oder es sich um einen unzumutbaren Einzelfall handelt und die Belange von Natur und Landschaft nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Allein wirtschaftliche Aspekte reichen als Begründung nicht aus um eine naturschutzrechtliche Befreiung zu erteilen.
Es muss im Antrag dargelegt werden, worin das überwiegende öffentliche Interesse besteht oder wieso die Belastung in diesem Einzelfall unzumutbar ist. Die „Unzumutbarkeit" einer Belastung ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, d. h. sie dürfen nicht in der Person des Antragstellers begründet sein. Dabei ist der Umfang der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft zu berücksichtigen, d. h. je größer die Beeinträchtigung ist desto schwerwiegender müssen die Befreiungstatbestände sein.
Rechtliche Grundlagen
Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den Geboten und Verboten des Landschaftsplans der Stadt Krefeld oder des § 39 Abs. 5 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetzes
Unterlagen
- Antragsteller mit Kontaktdaten
- ausführliche Beschreibung der geplanten Maßnahme ggf. Beschreibung des Betriebs der Anlage
- nachvollziehbare Begründung für die Notwendigkeit der Maßnahmendurchführung
- Lageplan, aus dem die Lage der Maßnahme auf der Fläche hervorgeht
- technische Zeichnungen oder Beschreibungen bei der Errichtung von Bauwerken
- Angaben von Maßen, Massen und Materialien (eventuell Schnitte)
Formen der Antragstellung
Gebühren
Für Befreiungen nach § 67 BNatSchG fallen je nach Verwaltungsaufwand und Bedeutung des Falles Verwaltungsgebühren zwischen 50,00 Euro und 5.000,00 Euro an.
Bearbeitungszeit
6 bis 8 Wochen
Hinweise
Die Untere Naturschutzbehörde entscheidet nicht allein über die naturschutzrechtliche Befreiung, der Naturschutzbeirat muss ebenfalls einer Befreiung zustimmen. Dieser Vorgang erfolgt verwaltungsintern.
Naturschutzrechtliche Befreiungen für die Errichtung oder Änderung von bauliche Anlagen sind zusammen mit dem Bauantrag beim Bauamt einzureichen.
Leikanummer
99090014000000
Kontakt
Anschrift
Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz
Uerdinger Str. 202
47799 Krefeld
Links
Formulare
- Naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG - online einreichbar - Formularassistent