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Erzeuger, Besitzer, Sammler und Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen.

Der Nachweis wird geführt

1. Vor Beginn der Entsorgung durch Erstellung eines sogenannten Entsorgungsnachweises und
2. über die durchgeführte Entsorgung durch sogenannte Begleitscheine oder Übernahmescheine

Der Entsorgungsnachweis besteht aus der Verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers, der Deklarationsanalyse, der Annahmebestätigung des Entsorgers und der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde.

Der o. g. Personenkreis hat über die Entsorgungen in sogenannte Register zuführen. Das Register ist elektronisch zu führen und ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Unter bestimmten Umständen kann die zuständige Behörde gemäß § 26 Abs. 1 NachwV einen Verpflichteten auf Antrag ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des Widerrufs von der Führung von Nachweisen oder Registern freistellen.

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Stadtverwaltung Krefeld
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02151 86-0

Nachweis- und Registerpflicht (Freistellung beantragen)

Zuletzt geändert: 13.06.2022 17:41:59 CEDT

Erzeuger, Besitzer, Sammler und Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen.

Der Nachweis wird geführt

1. Vor Beginn der Entsorgung durch Erstellung eines sogenannten Entsorgungsnachweises und
2. über die durchgeführte Entsorgung durch sogenannte Begleitscheine oder Übernahmescheine

Der Entsorgungsnachweis besteht aus der Verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers, der Deklarationsanalyse, der Annahmebestätigung des Entsorgers und der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde.

Der o. g. Personenkreis hat über die Entsorgungen in sogenannte Register zuführen. Das Register ist elektronisch zu führen und ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Unter bestimmten Umständen kann die zuständige Behörde gemäß § 26 Abs. 1 NachwV einen Verpflichteten auf Antrag ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des Widerrufs von der Führung von Nachweisen oder Registern freistellen.

Rechtliche Grundlagen

§§ 49 und 50 KrWG in Verbindung mit § 26 Nachweisverordnung

Unterlagen

Siehe Angaben auf den Seiten der ZKS Abfall

Formen der Antragstellung

Gemäß § 17 NachwV ausschließlich elektronisch über die ZKS Abfall

Gebühren

Für die Entscheidung über die Freistellung von der Bestätigung des Entsorgungsnachweises gemäß § 26 Abs. 1 NachwV ist gemäß Ziffer 28.2.6.9 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 bis 5.000,00 Euro zu erheben.

Bearbeitungszeit

Derzeit beträgt die Bearbeitungsdauer ca. 30 Kalendertage.

Fristen

Keine


Leikanummer

99001010000000, 99001024000000, 99001024010000

Kontakt

Jutta Grill

Telefon: 0 21 51 / 86-2482

E-Mail: jutta.grill@krefeld.de

Zimmer 1.25

Anschrift

Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz

Uerdinger Str. 202

47799 Krefeld

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