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Ist ein Grundstück beispielsweise mit einer Hypothek, einer Grund- oder Rentenschuld oder dinglichen Rechten belastet, so kann ein Teil dieses Grundstücks dennoch frei von Belastungen an einen anderen Eigentümer übertragen werden. Dazu muss das zu übertragende Trennstück im Vergleich zum Reststück von geringem Wert und Umfang sein. Dann kann in einem Unschädlichkeitszeugnis festgestellt werden, dass die Rechtsänderung für die Inhaber von Rechten oder mögliche Gläubiger keine Nachteile ergibt, also unschädlich ist. Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt somit die Bewilligung der Berechtigten.

Auch bei überflüssig gewordenen Rechten kann das Unschädlichkeitszeugnis die Bewilligung der Berechtigten zur Löschung des Rechts ersetzen. Ist ein Grundstück zum Beispiel mit einem Wegerecht zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks belastet, so kann dieses Recht überflüssig werden, wenn zwischen den Grundstücken keine Verbindung mehr besteht und das Wegerecht somit gar nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

Unschädlichkeit, Liegenschaftskataster, Rechts, Gebühr, Zeitaufwand, Westfalen, Wertermittlungskostenordnung, Wert, Wegerecht, Vermessungswesenhttps://www.krefeld.de/de/dienstleistungen/liegenschaftskataster-unschaedlichkeitszeugnis/Für Unschädlichkeitszeugnisse werden Gebühren nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW)erhoben. Die Gebühr wird nach Zeitaufwand ermittelt. Je angefangener Arbeitsviertelstunde wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben. Sie beträgt höchstens 5.000,00 Euro. Für die Beantragung des Unschädlichkeitszeugnisses wird die Katasterbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück) benötigt. Antragsberechtigt ist jeder, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat.
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02151 86-0

Liegenschaftskataster - Unschädlichkeitszeugnis

Zuletzt geändert: 22.09.2023 11:44:57 CEDT

Ist ein Grundstück beispielsweise mit einer Hypothek, einer Grund- oder Rentenschuld oder dinglichen Rechten belastet, so kann ein Teil dieses Grundstücks dennoch frei von Belastungen an einen anderen Eigentümer übertragen werden. Dazu muss das zu übertragende Trennstück im Vergleich zum Reststück von geringem Wert und Umfang sein. Dann kann in einem Unschädlichkeitszeugnis festgestellt werden, dass die Rechtsänderung für die Inhaber von Rechten oder mögliche Gläubiger keine Nachteile ergibt, also unschädlich ist. Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt somit die Bewilligung der Berechtigten.

Auch bei überflüssig gewordenen Rechten kann das Unschädlichkeitszeugnis die Bewilligung der Berechtigten zur Löschung des Rechts ersetzen. Ist ein Grundstück zum Beispiel mit einem Wegerecht zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks belastet, so kann dieses Recht überflüssig werden, wenn zwischen den Grundstücken keine Verbindung mehr besteht und das Wegerecht somit gar nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

Rechtliche Grundlagen

Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse

Unterlagen

Für die Beantragung des Unschädlichkeitszeugnisses wird die Katasterbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück) benötigt.

Antragsberechtigt ist jeder, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat.

Formen der Antragstellung

Der Antrag kann persönlich gestellt werden in der Katasterauskunft des Fachbereichs Vermessung, Kataster und Liegenschaften, Oberschlesienstraße 16 in 47807 Krefeld oder per Online-Formular.

Gebühren

Für Unschädlichkeitszeugnisse werden Gebühren nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW)erhoben.

Die Gebühr wird nach Zeitaufwand ermittelt. Je angefangener Arbeitsviertelstunde wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben. Sie beträgt höchstens 5.000,00 Euro.

Bearbeitungszeit

Die Bearbeitungszeit hängt vom Einzelfall ab und richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der zu erstellenden Bescheinigung.

Hinweise

Das Erstellen eines Unschädlichkeitszeugnisses kann mitunter sehr zeitaufwändig und damit sehr teuer sein. Bitte lassen Sie sich daher vor einer Beantragung beraten.


Leikanummer

99123011000000

Kontakt

Liegenschaftskataster

Katasterauskunft

Telefon: 0 21 51 / 86-3818

E-Mail: katasterauskunft@krefeld.de

Anschrift

Vermessung, Kataster und Liegenschaften (ZUFAHRT über Kimplerstraße)

Oberschlesienstraße 16

47807 Krefeld

Formulare