Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis. Das bedeutet, dass die Tätigkeit erst nach der Erteilung der Erlaubnis aufgenommen werden darf.
Eine bereits in der Vergangenheit nach § 49 KrWG/AbfG erteilte Transportgenehmigung gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 KrWG fort. Das Gleiche gilt für bereits erteilte Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 KrWG/AbfG (sogenannte Maklergenehmigungen).
Benötigte Formulare
Weiterführende Informationen
Ändern sich wesentliche Umstände, die der Erlaubnis zu Grunde liegen, so ist insoweit eine neue Erlaubnis erforderlich. Ändern sich die im Antrag angegebenen mit der Leitung und Beaufsichtigung beauftragten Personen, so ist dies dem Fachbereich Umwelt anzuzeigen.
Gebühren
Für die Änderung einer bestehenden Erlaubnis, soweit die Änderung keinen Einfluss auf materiellrechtliche Anforderungen hat ist gemäß Ziffer 28.2.1.26b) der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW eine Verwaltungsgebühr zu erheben.
Die Gebühr berechnet sich gemäß Ziffer 28.0.1 nach dem für die Bearbeitung erforderlichen Zeitaufwand.
Fristen
Vor Aufnahme der Tätigkeit.
Prozess
- Der Antrag kann online gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
- 30 Tage (Kalendertage)