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Einzelangaben für eine Bundesstatistik (mitteilen)
Zuletzt geändert: 19.10.2022 17:28:58 CEDT
Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist.
Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.
Rechtliche Grundlagen
§ 16 Absatz 2 Bundesstatistikgesetz
Leikanummer
99100033000000
Kontakt
Anschrift
Bürgerservice
Konrad-Adenauer-Platz 17
47803 Krefeld