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Denkmal - Bescheinigung für steuerliche Begünstigungen für Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten (Antrag auf Ausstellung)
Zuletzt geändert: 07.10.2022 07:13:27 CEDT
Maßnahmen, die für den Erhalt eines Denkmales notwendig sind, können steuermindernd bei den Finanzämtern geltend gemacht werden. Die dazu erforderlichen Bescheinigungen stellt die Untere Denkmalbehörde auf Antrag aus.
Voraussetzung ist, dass das Gebäude in die Denkmalliste eingetragen ist und für die Maßnahmen zuvor eine denkmalrechtliche Erlaubnis von der Unteren Denkmalbehörde erteilt wurde.
Rechtliche Grundlagen
§ 40 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW)
§§ 7 i, 10 f, 11 b des Einkommensteuergesetzes (EStG)
Unterlagen
Neben dem ausgefüllten Antragsformular ist eine Erläuterung der durchgeführten Baumaßnahmen mit umfassender Darstellung der Arbeiten inklusive Fotomaterial einzureichen. Dazu sind alle Originalrechnungen sortiert nach Gewerken unter Angabe der Auftragnehmer,der erbrachten Leistungen, dem Rechnungsdatum und dem Rechnungsbetrag vorzulegen.
Formen der Antragstellung
Online-Formular
Gebühren
Gemäß Tarifstelle 4a.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) betragen die Gebühren zurzeit:
1 Prozent der bescheinigten Aufwendungen bis 250.000,00 Euro, unter Umständen zuzüglich
0,5 Prozent der über 250.000,00 Euro bescheinigten Aufwendungen bis 500.000,00 Euro, unter Umständen zuzüglich
0,25 Prozent der über 500.000,00 Euro bescheinigten Aufwendungen, jedoch insgesamt höchstens 25.000,00 Euro
Bescheinigungen unter 5.000,00 Euro sind gebührenfrei
Sollten die zu bescheinigenden Aufwendungen mehreren Eigentümern zuzurechnen sein, so ist die Gebühr zunächst für das gesamte Baudenkmal zu ermitteln und dann auf die Eigentümer nach ihrem Anteil an der Bescheinigungssumme zu verteilen.
Bearbeitungszeit
Vom jeweiligen Projektumfang abhängig.
Leikanummer
99102042000000
Kontakt
Anschrift
Stadt- und Verkehrsplanung
Konrad-Adenauer-Platz 17
47803 Krefeld