Bildung & Schule

BAföG - Ausbildungsförderung

Als Auszubildende/r (Schüler/in oder Student/in) können Sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten, wenn Ihre Ausbildung förderungsfähig ist und wenn Ihnen die für Ihren Lebensunterhalt und Ihre Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Voraussetzungen

Der Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG hängt von zwei Faktoren ab:

  1. Ist meine Ausbildung förderungsfähig?
  2. Sind meine persönlichen Voraussetzungen erfüllt?

Gefördert werden können Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen sowohl an öffentlichen als auch an gleichwertigen privaten Ausbildungsstätten.

Hierzu zählen z.B.:

  • Berufsfachschulen
  • Fachschulen
  • Fachoberschulen
  • sowie Abendrealschulen ab dem 3. Semester, Abendgymnasien ab dem 4. Semester und Kollegausbildungen ab 1. Semester

In Einzelfällen besteht auch die Möglichkeit, für allgemeinbildende Schulen ab Klasse 10 Leistungen zu erhalten.

Leistungen der Schülerförderung werden immer zu 100 % als Zuschuss gewährt, d.h. es besteht keine Rückzahlungsverpflichtung.

Benötigte Formulare

Weiterführende Informationen

Ziel der Ausbildungsförderung

Ziel ist es, allen jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation die Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht.

Prüfung durch das Amt für Ausbildungsförderung

Nachdem Sie einen BAföG-Antrag gestellt haben, prüft das zuständige Amt für Ausbildungsförderung, ob die angestrebte Ausbildung gefördert werden kann. Häufig ist es sinnvoll, wenn Sie sich vor der Antragstellung beim Amt für Ausbildungsförderung beraten lassen.

Berechnung der individuellen Förderung

Bei der Berechnung Ihrer individuellen Förderung wird von Pauschalen für den monatlichen Bedarf ausgegangen. Die Höhe Ihres Förderungsbetrages hängt davon ab, ob Sie eine schulische Ausbildung absolvieren oder studieren sowie von Ihrem Wohn- und Ausbildungsort. Auf den Bedarf werden sowohl Ihr eigenes Einkommen und Vermögen als auch das Einkommen Ihrer Eltern angerechnet. Wenn Sie verheiratet sind, wird das Einkommen Ihres Ehemannes oder Ihrer Ehefrau angerechnet. Dies gilt auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. Lebt mindestens ein eigenes Kind unter zehn Jahren in Ihrem Haushalt, können Sie zusätzlich zu den für Sie berechneten Leistungen nach dem BAföG für jedes Kind einen Kinderbetreuungszuschlag erhalten.

In Ausnahmefällen erhalten Sie die Ausbildungsförderung auch unabhängig vom Einkommen Ihrer Eltern.

Fristen

Die Leistungen nach dem BAföG werden Ihnen ab dem Antragsmonat, frühestens jedoch ab Beginn der Ausbildung gewährt.

Prozess

Wenn Sie den Antrag zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung vorgelegt oder elektronisch eingereicht haben, entscheidet das Amt über die Höhe der Förderung und Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.

Die Zuständigkeit liegt in der Regel beim Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort der Eltern, in Ausnahmefällen am Wohnort des Schülers oder der Schülerin.

Für Studenten sind die jeweiligen Studierendenwerke am Studienort zuständig.

Für Schüler einer Fachschule (Aufstiegs-BAföG) ist die Bezirksregierung Köln zuständig (neu, seit der BAföG-Reform 2022).

Bezirksregierung Köln
Dezernat 49
50606 Köln
Telefon: 02 21 /1 47 49 80

Antragsformulare

Verantwortlichkeit

Ausbildungsförderung A bis K 0 21 51 / 86-3668
sebastian.esser@krefeld.de
Ausbildungsförderung L bis Z 0 21 51 / 86-3236
kathrin.brauer@krefeld.de

Hilfe

Leichte Sprache

Wir haben noch keine Texte in Leichter Sprache gemacht.
Wir arbeiten daran.

Leichte Sprache

Gebärdensprache

Auf der folgenden Seite stellen wir Informationen in Deutscher Gebärdensprache bereit, die mit Hilfe Künstlicher Intelligenz übersetzt wurden.

Gebärdensprache