Arbeit & Ruhestand

Gesundheitszeugnis: Belehrungen nach Paragraph 43 Infektionsschutzgesetz

Mündliche und schriftliche Belehrung über die Mitwirkungspflicht eines Arbeitnehmers beim gewerblichen Umgang mit Lebensmitteln.

Wer benötigt eine Belehrung?

1. Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- oder Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

und dabei mit diesen Lebensmitteln direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen.

2. Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis

Gebührenrahmen

  • Erstbescheinigung nach Tarifstelle 10.14.6 der AVwGebO: 25,00 €
  • Zweitschrift (Duplikat der Erstbescheinigung) nach Tarifstelle 30.5 der AVwGebO: 15,00 €

Zahlungsarten

  • Barzahlung möglich

Prozess

Formen der Antragstellung

Die antragstellende Person muss zur Belehrung persönlich erscheinen! Eine vorherige telefonische Anmeldung unter der Rufnummer 0 21 51 / 86-3562 ist notwendig.

Telefonische Anmeldungen sind möglich:

Montag, Dienstag, Donnerstag 8:30 bis 12.30 Uhr
Donnerstag 14.00 bis 15.30 Uhr

Im Zuge der telefonischen Anmeldung erhalten Sie einen Termin. Die Belehrung findet dann in schriftlicher und mündlicher Form (Film) statt.

Die mündliche und schriftliche Belehrung erfolgt in deutscher Sprache. Sollte diese nicht ausreichend beherrscht werden, bringen Sie bitte eine Person mit, die für Sie übersetzt. Diese Begleitperson muss aufgrund der begrenzten Kapazitäten mit angemeldet werden. Es darf sich dabei gerne um Verwandte oder Bekannte handeln, nicht jedoch um Kinder.

Bitte klären Sie im Vorfeld die Betreuung Ihrer Kinder ab. Kleinkinder können nicht an der Belehrung teilnehmen.

Auf Wunsch kann ein Duplikat der Erstbelehrungsbescheinigung - sofern diese in Krefeld erfolgte - ausgestellt werden (Rückwirkend auf 10 Jahre). Klären Sie bitte vorab mit Ihrem Arbeitgeber, ob ein Duplikat/Zweitschrift akzeptiert wird.

Bearbeitungsdauer

  • 10 Minuten (Antragstellung )
  • 25 Minuten (Belehrung )

Verantwortlichkeit

Infektions- und Umwelthygiene 0 21 51 / 86-3562
ifsg-belehrungen@krefeld.de

Hilfe

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