Inhaltsbereich
Feuerwerk - Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2
Zuletzt geändert: 25.07.2023 15:38:24 CEDT
Privatpersonen kann das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 aus besonderem Anlässen genehmigt werden.
Rechtliche Grundlagen
§ 24 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Unterlagen
Der Antrag muss den Veranstalter, den Ort und den Anlass des Feuerwerkes enthalten. Des weiteren die Abbrenndauer und die Einwilligung des Grundstücksinhabers.
Formen der Antragstellung
Online-Formular
Gebühren
55,00 Euro
Bearbeitungszeit
2 Wochen
Hinweise
Nach § 11 Absatz 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) muss ein Feuerwerk spätestens zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:
- Vom Ende der Sommerzeit, (letzter Sonntag im Oktober), bis zum 30. April muss das Feuerwerk um 22.00 Uhr beendet sein.
- Vom 1. Mai bis 31. Juli um 23.00 Uhr.
- Vom 1. August bis zum Ende der Sommerzeit (letzter Sonntag im Oktober) um 22.30 Uhr.
Fristen
Mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin.
Leikanummer
99089045007000
Kontakt
Anschrift
Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Elbestr. 7
47800 Krefeld