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Privatpersonen kann das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 aus besonderem Anlässen genehmigt werden.

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Stadtverwaltung Krefeld
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Feuerwerk - Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2

Zuletzt geändert: 25.07.2023 15:38:24 CEDT

Privatpersonen kann das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 aus besonderem Anlässen genehmigt werden.

Rechtliche Grundlagen

§ 24 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

Unterlagen

Der Antrag muss den Veranstalter, den Ort und den Anlass des Feuerwerkes enthalten. Des weiteren die Abbrenndauer und die Einwilligung des Grundstücksinhabers.

Formen der Antragstellung

Online-Formular

Gebühren

55,00 Euro

Bearbeitungszeit

2 Wochen

Hinweise

Nach § 11 Absatz 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) muss ein Feuerwerk spätestens zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:

  • Vom Ende der Sommerzeit, (letzter Sonntag im Oktober), bis zum 30. April muss das Feuerwerk um 22.00 Uhr beendet sein.
  • Vom 1. Mai bis 31. Juli um 23.00 Uhr.
  • Vom 1. August bis zum Ende der Sommerzeit (letzter Sonntag im Oktober) um 22.30 Uhr.

Fristen

Mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin.


Leikanummer

99089045007000

Kontakt

H. Kolberg

Telefon: 0 21 51 / 86-2310

E-Mail: h.kolberg@krefeld.de

Zimmer 101

Anschrift

Fachbereich Sicherheit und Ordnung

Elbestr. 7

47800 Krefeld

Formulare