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Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 Asylgestz) wird Asylbewerbern für die Dauer des Asylverfahrens zeitlich befristet ausgestellt. Sie bescheinigt einen rechtmäßigen Aufenthalt während des Asylverfahrens, ist aber kein Aufenthaltstitel.

Personen, die erstmals einen Asylantrag stellen, erhalten stets eine Aufenthaltsgestattung, die mit der Erstaufnahme regelmäßig vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgestellt wird.

Für die Dauer des Asylverfahrens werden Sie einer Gemeinde oder Stadt zugewiesen.

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Stadtverwaltung Krefeld
Von-der-Leyen-Platz147798Krefeld
02151 86-0

Aufenthaltsgestattung beantragen

Zuletzt geändert: 15.06.2023 12:16:51 CEDT

Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 Asylgestz) wird Asylbewerbern für die Dauer des Asylverfahrens zeitlich befristet ausgestellt. Sie bescheinigt einen rechtmäßigen Aufenthalt während des Asylverfahrens, ist aber kein Aufenthaltstitel.

Personen, die erstmals einen Asylantrag stellen, erhalten stets eine Aufenthaltsgestattung, die mit der Erstaufnahme regelmäßig vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgestellt wird.

Für die Dauer des Asylverfahrens werden Sie einer Gemeinde oder Stadt zugewiesen.

Rechtliche Grundlagen

§ 55 ff. Asylgesetz

Unterlagen

biometrisches Lichtbild

Formen der Antragstellung

Online-Formular

Bearbeitungszeit

ca. 2 Wochen

Hinweise

Die Aufenthaltsgestattung erlischt in den in § 67 Asylgesetz genannten Fällen und spätestens nach Bestandskraft des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.


Leikanummer

99010012001001

Kontakt

Migration

Telefon: 0 21 51 / 86-2333

E-Mail: auslaenderamt@krefeld.de

Anschrift

Fachbereich Migration und Integration

Am Hauptbahnhof 5

47798 Krefeld

Formulare