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Aufenthaltsgestattung beantragen
Zuletzt geändert: 15.06.2023 12:16:51 CEDT
Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 Asylgestz) wird Asylbewerbern für die Dauer des Asylverfahrens zeitlich befristet ausgestellt. Sie bescheinigt einen rechtmäßigen Aufenthalt während des Asylverfahrens, ist aber kein Aufenthaltstitel.
Personen, die erstmals einen Asylantrag stellen, erhalten stets eine Aufenthaltsgestattung, die mit der Erstaufnahme regelmäßig vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgestellt wird.
Für die Dauer des Asylverfahrens werden Sie einer Gemeinde oder Stadt zugewiesen.
Rechtliche Grundlagen
Unterlagen
biometrisches Lichtbild
Formen der Antragstellung
Online-Formular
Bearbeitungszeit
ca. 2 Wochen
Hinweise
Die Aufenthaltsgestattung erlischt in den in § 67 Asylgesetz genannten Fällen und spätestens nach Bestandskraft des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Leikanummer
99010012001001
Kontakt
Anschrift
Fachbereich Migration und Integration
Am Hauptbahnhof 5
47798 Krefeld