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Jeder, der Abfälle aus privaten Haushalten oder Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gewerblich oder gemeinnützig sammelt, muss eine Anzeige nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz für diese Sammeltätigkeit einreichen.

Dazu gehören beispielsweise Altkleidersammlungen oder Schrottsammler, die von Anfallstelle zu Anfallstelle fahren, aber auch stationäre Schrottplätze, die auch Schrott aus privaten Haushalten annehmen.

Elektroaltgeräte jeglicher Art, Altfahrzeuge sowie gefährliche Abfälle, die Schadstoffe enthalten, dürfen auf keinen Fall gesammelt werden.

Für Ihre Anzeige ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in der die Sammlung durchgeführt wird. Wenn Ihre Sammlung im Stadtgebiet Krefeld stattfindet, ist diese schriftlich beim Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz der Stadt Krefeld anzuzeigen.

Eine geplante Sammlung ist spätestens drei Monate vor Beginn anzuzeigen.

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Stadtverwaltung Krefeld
Von-der-Leyen-Platz147798Krefeld
02151 86-0

Abfallsammlungen - Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

Zuletzt geändert: 06.06.2023 21:40:34 CEDT

Jeder, der Abfälle aus privaten Haushalten oder Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gewerblich oder gemeinnützig sammelt, muss eine Anzeige nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz für diese Sammeltätigkeit einreichen.

Dazu gehören beispielsweise Altkleidersammlungen oder Schrottsammler, die von Anfallstelle zu Anfallstelle fahren, aber auch stationäre Schrottplätze, die auch Schrott aus privaten Haushalten annehmen.

Elektroaltgeräte jeglicher Art, Altfahrzeuge sowie gefährliche Abfälle, die Schadstoffe enthalten, dürfen auf keinen Fall gesammelt werden.

Für Ihre Anzeige ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in der die Sammlung durchgeführt wird. Wenn Ihre Sammlung im Stadtgebiet Krefeld stattfindet, ist diese schriftlich beim Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz der Stadt Krefeld anzuzeigen.

Eine geplante Sammlung ist spätestens drei Monate vor Beginn anzuzeigen.

Rechtliche Grundlagen

§18 Kreislaufwirtschaftsgesetz

Formen der Antragstellung

Online-Antrag

Gebühren

Für die Entgegennahme der Anzeige nach § 18 KrWG ist gemäß Ziffer 28.2.1.2 (gemeinnützige Sammlung) oder gemäß Ziffer 28.2.1.3 (gewerbliche Sammlung) der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW eine Verwaltungsgebühr zu erheben.

Die Gebühr berechnet sich gemäß Ziffer 28.0.1 nach Zeitaufwand für die Bearbeitung Ihrer Anzeige.

Bearbeitungszeit

Derzeit beträgt die Bearbeitungsdauer ca. 2 Monate

Hinweise

  • Die Anzeige ist keine Genehmigung.
  • Die Sammlung kann von Auflagen, Bedingungen und Befristungen abhängig gemacht werden.
  • Die zuständige Behörde muss Sammlungen untersagen, wenn:
    - der Sammler nicht zuverlässig ist,
    - die Abfallverwertung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt,
    - die Abfallverwertung nicht schadlos erfolgt und
    - überwiegende öffentliche Interessen der Sammlung entgegenstehen.
  • Wer die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, riskiert ein Bußgeld (Ordnungswidrigkeit).
  • Von der Sammlung können weitere Rechtsbereiche berührt werden, die unbedingt beachtet werden müssen (zum Beispiel Gewerberecht, Straßen- und Wegerecht, Immissionsschutzrecht); erkundigen Sie sich daher bei der für Ihren Firmensitz zuständigen Behörde.

Fristen

Eine geplante Sammlung ist spätestens drei Monate vor Beginn anzuzeigen.


Leikanummer

99001031000000

Kontakt

Michael Prost

Telefon: 0 21 51 / 86-2485

E-Mail: michael.prost@krefeld.de

Zimmer 1.23

Anschrift

Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz

Uerdinger Str. 202

47799 Krefeld

Formulare