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Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
Zuletzt geändert: 13.06.2022 17:42:00 CEDT
Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern (zum Beispiel Gebäude, Brücken, Stege, Versorgungsleitungen) bedarf der Genehmigung nach § 22 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz) durch die Untere Wasserbehörde.
Rechtliche Grundlagen
Unterlagen
Das Antragsformular für einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gemäß § 36 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 22 Landeswassergesetz für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern steht weiter unten auf dieser Seite zur Verfügung.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen entweder digital oder postalisch (3-fache Ausfertigung) beizufügen:
- Übersichtsplan Maßstab 1:25.000 mit Kennzeichnung des Grundstücks der Maßnahme (bei postalischer Einreichung Plan nicht größer DIN A0)
- Lageplan Maßstab 1:500 mit Darstellung der Maßnahme (bei postalischer Einreichung Plan nicht größer DIN A0)
- Angaben zu Materialien, Baustoffen und Boden
- Angabe der Baukosten
- Schnittzeichnungen (Längs- und Höhenschnitt, Draufsicht)
- Eigentumsnachweise oder Einverständniserklärung des Eigentümers
- Angaben zur Statik oder bauaufsichtliche Zulassung des Bauteils, Brücke, Überfahrt, etc.
Formen der Antragstellung
Der Antrag zur wasserrechtlichen Genehmigung ist schriftlich (digital oder in Papierform) beim Fachbreich Umwelt und Verbraucherschutz einzureichen.
Gebühren
Die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr liegt bei 2 % der Höhe der Baukosten, mindestens jedoch 200,00 Euro.
Bearbeitungszeit
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für die Erteilung der wasserrechtlichen Geneh-migung liegt nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen bei 1 bis 2 Monaten.
Kontakt
Anschrift
Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz
Uerdinger Str. 202
47799 Krefeld