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Amalgamabscheider
Zuletzt geändert: 13.07.2023 20:00:36 CEDT
Gemäß § 59 Landeswassergesetz in Verbindung mit § 1 Indirekteinleiterverordnung ist für die Einleitung von amalgamhaltigem Abwasser (aus Zahnarztpraxen oder Zahnkliniken) in die öffentliche Kanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.
Darüberhinaus schreibt Anhang 50 der Abwasserverordnung die Verringerung der Amalgamfracht des Rohabwassers aus den Behandlungsplätzen um 95 Prozent vor. Hierfür ist der Einbau eines Amalgamabscheiders nach dem Stand der Technik vorgeschrieben. Dieser muss vor dem Abwasserablauf der Behandlungsplätze vor Vermischung mit dem sonstigen Sanitärabwasser eingebaut und betrieben werden.
Rechtliche Grundlagen
- § 59 Landeswassergesetz
- § 1 Indirekteinleiterverordnung
- Abwasserverordnung
Unterlagen
Das Antragsformular für eine Genehmigung der Indirekteinleitung von amalgamhaltigen Abwässern nach Anhang 50 der Abwasserverordnung steht weiter unten im Formularbereich zur Verfügung.
Formen der Antragstellung
Der Antrag ist schriftlich (digital oder in Papierform) beim Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz einzureichen. Ein Online-Formular steht am Ende dieser Seite als Formularassistent zur Verfügung.
Gebühren
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von 100,00 Euro erhoben.
Bearbeitungszeit
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für die Erteilung der wasserrechtliche Genehmigung liegt nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen bei 1 bis 3 Monaten.
Kontakt
Anschrift
Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz
Uerdinger Str. 202
47799 Krefeld