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Corona: Informationen für Eltern in Krefeld

Veröffentlicht am: 16.03.2020

(Diese Seite betrifft Regelungen in der "ersten Corona-Welle" im Frühjahr 2020)

Zum 16. März 2020 hat die nordrhein-westfälische Landesregierung die Schließung von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogischen Kindertagesein-richtungen und Kinderbetreuungen in besonderen Fällen (Brückenkurse) als Vorsichtsmaßnahme gegen eine Ausbreitung des Corona-Virus angeordnet. Dies wurde ebenso für alle Schulen in NRW festgelegt.

Nach dem Erlass des Landes hat jede Person, die in einer so genannten kritischen Infrastruktur tätig ist und eine Bescheinigung des Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit vorlegen kann (Schlüsselperson), unabhängig von der familiären Situation einen individuellen Anspruch auf eine Betreuung ihrer Kinder in Kindertagesbetreuungsangeboten und in Schulen. sofern die Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll - entsprechend der Empfehlungen des RKI - organisiert werden kann.

Dafür ist es notwendig, dass dieser Elternteil eine entsprechende Arbeitgeberbescheinigung vorlegt. Die Arbeitgeberbescheinigung finden Sie unter Downloads

Die Notbetreuung gilt unter den o.a. Voraussetzungen ausschließlich für Kinder, die die Jahrgangsstufe 5 und 6 einer weiterführenden Schule besuchen. Alle anderen Kinder können derzeit nicht betreut werden. Nach den Vorgaben des Landes haben Personen Anspruch darauf, ihre Kinder in der Schule notbetreuen zu lassen, wenn mindestens eine sorgeberechtigte Person in diesen Tätigkeitbereichen tätig ist oder es sich um einen alleinerziehenden Elternteil (Selbsterklärung) handelt, der berufstätig ist oder sich in Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befindet.

In allen Fällen ist eine Erklärung der Eltern/ Erziehungsberechtigten erforderlich, dass das Kind

  • keine Krankheitssymptome aufweist und
  • wissentlich nicht in Kontakt zu infizierten Personen steht, es sei denn, dass seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und das Kind keine Krankheitssymptome aufweist und
  • sich nicht im Ausland aufgehalten hat bzw. 14 Tage seit Rückkehr vergangen sind und das Kind keine Krankheitssymptome zeigt.

Diese Regelungen gelten ausnahmslos.

Der Rat der Stadt Krefeld hat beschlossen, dass für die Dauer des Betretungsverbotes keine Elternbeiträge und Entgelte für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zu entrichten sind; auch für den Offenen Ganztag sind keine Entgelte an die jeweiligen Träger zu entrichten (Dritter Elternbrief unter Downloads).

Für die Betreuung von Kindern von 0 bis 6 Jahren gilt folgendes

Kinder von Personen, die in kritischer Infrastruktur (Erläuterungen siehe Downloads) tätig sind und für die bereits ein Betreuungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegeperson besteht, haben in diesem Betreuungsangebot einen An-spruch auf Betreuung, deren Umfang sich an der täglichen Arbeitszeit orientiert. Eine Betreuung an Wochenenden und Feiertagen ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Diese Schlüsselpersonen melden ihren zeitlichen Bedarf (gegebenenfalls taggenau) bei ihrer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegeperson an (entsprechende Nachweise sind vorzulegen).

Eine Meldung des Bedarfes über das Online-Antragsformular ist in den o.a. Fällen nicht erforderlich.

Die obigen Ausführungen gelten auch für eine Betreuung der Kinder von erwerbstätigen Alleinerziehenden mit Betreuungsverträgen oder Alleinerziehende mit Betreuungsvertrag, die sich in einer Schul- oder Hochschulausbildung und aktuell in einer Abschlussprüfung befinden. Entsprechende Studien-, Schulbescheinigungen sind vorzulegen.

Ist eine Betreuung in der Kindertagespflegestelle aktuell nicht möglich, da zum Beispiel die Kindertagespflegestelle die Aufnahme ablehnt, weil die Tagespflegeperson oder ein mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied zu einem gemäß RKI definierten Risikopersonenkreis gehört, hat das Jugendamt eine alternative Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.

In diesen Fällen beantragen die Eltern den Notbetreuungsbedarf über das Online-Antragsformular „Antrag für Notbetreuung von Kindern im Alter von 0 - 6 Jahre" (zu finden in den Links).

Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, und bislang keinen Betreuungsvertrag mit einem Kindertagesbetreuungsangebot haben oder ihr bisheriges Kindertagesbetreuungsangebot nicht nutzen können, beantragen die Notbetreuung über das Online-Antragsformular „Antrag für Notbetreuung von Kindern im Alter von 0 - 6 Jahre" (zu finden in den Links).

Kinder, die am 1. August 2020 schulpflichtig oder im Schuljahr 2020/2021 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden und anspruchsberechtigt für Leistungen für Bildung und Teilhabe sind, das heißt in einer Bedarfsgemeinschaft leben, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen, oder deren Eltern Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten, dürfen ab 14. Mai 2020 (gemäß Betreuungsvertrag) wieder in der Kindertageseinrichtung betreut werden. Entsprechende Nachweise sind zu erbringen (z.B. BuT-Bescheid, Bescheid über Kindergeldzuschlag, Wohngeldbescheid...).

Kinder ab vollendetem zweiten Lebensjahr dürfen ab dem 14. Mai 2020 wieder in der Kindertagespflege (gemäß Betreuungsvertrag) betreut werden.

Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind (wenn dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde), dürfen ab 14. Mai 2020 (gemäß Betreuungsvertag) wieder in der Kindertageseinrich-tung sowie der Kindertagespflege betreut werden. Der Betreuungsumfang kann eingeschränkt werden, wenn und soweit dies erforderlich und geboten ist.

Ab dem 28. Mai 2020 sollen in einem weiteren Öffnungsschritt alle weiteren Vorschulkinder in die Kindertageseinrichtungen aufgenommen werden.

Brückenprojekte können ab 14. Mai 2020 wieder öffnen.

Bei Fragen zur Notbetreuung von Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren können Eltern eine E-Mail an kita@krefeld.de senden. Eine Hotline zur telefonischen Beantwortung von Fragen der Eltern ist unter Telefon 0 21 51 / 86 30 01 zu den üblichen Geschäftszeiten eingerichtet.

Die Hotline ist aktuell immer wieder aufgrund technischer Störungen nicht erreichbar. Bitte senden Sie uns in diesen Fällen eine E-Mail mit Ihrem Anliegen an kita@krefeld.de.

 

Für die Betreuung von Schulkindern, die die Jahrgangsstufe 5 und 6 einer weiterführenden Schule besuchen, gilt folgendes:

Für die Betreuung in Schulen in städtischer Trägerschaft hat die Stadt unter www.krefeld.de/corona ein Online-Kontaktformular erstellt, mit dem alle notwendigen Angaben und Bescheinigungen eingereicht werden können. Für Personen, denen dieses Angebot nicht zugänglich ist, wird eine telefonische Kontaktmöglichkeit unter Telefon 0 21 51 / 86 30 00 zu den üblichen Geschäftszeiten der Verwaltung zur Verfügung gestellt. Die Eltern von Schulkindern erhalten zentral eine Rückmeldung, ob ihnen ein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Dabei sollen den Eltern vorrangig die Schulen angeboten werden, die ihre Kinder gewöhnlich besuchen.

An Schulen findet seit dem 20. April laut Festlegung des Schulministeriums keine Notbetreuung an Wochenenden mehr statt.

Aus Gründen des Infektionsschutzes kann während der Zeit der Notfallbetreuung in Schulen leider kein zentrales Essen ausgegeben werden. Die Eltern von Schulkindern sind daher gebeten, Ihren Kindern ausreichend Verpflegung mitzugeben. Da für den Bereich der Kindertagespflege andere Verpflegungssysteme bestehen, kann dort von den Kindern wie gewohnt ein Essen eingenommen werden.

Eine Liste mit häufig gestellten Fragen zum Bereich schulische Notbetreuung steht im Bereich Downloads.

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