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Vaterschaftsanerkennung

Die Vaterschaft eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird rechtswirksam, indem der Vater die Vaterschaft anerkennt und die Mutter der Anerkennung zustimmt oder das Familiengericht die Vaterschaft feststellt. Nur mit einer verbindlich geklärten Vaterschaft sind auch wichtige rechtliche Wirkungen verbunden. Unterhaltsansprüche für Mutter oder Kind sowie beispielsweise Erb-, Renten- oder Krankenversicherungsansprüche des Kindes sind hiervon abhängig.

Sollte eine Mutter erwägen, die Vaterschaft Ihres Kindes nicht "offiziell" feststellen zu lassen, hat Sie hierfür sicherlich verständliche Gründe. Doch bei allen Überlegungen gilt es, auch die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung für das Kind zu berücksichtigen. Die eigenen Interessen und die Interessen des Kindes sollten sorgsam abgewogen werden, denn das Kind hat ein Grundrecht auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung.

Die Anerkennungserklärung durch den Vater kann nur freiwillig erfolgen und muss in besonderer Form beurkundet werden. Von dieser Urkunde erhalten auch Mutter und Kind eine beglaubigte Abschrift als Nachweis.

Zur wirksamen Vaterschaftsanerkennung ist die Zustimmung der Mutter erforderlich, die ebenfalls beurkundet werden muss. Gegen den Willen der Mutter könnte ein Mann zwar die Vaterschaft eines Kindes anerkennen, diese Erklärung bliebe aber ohne jede rechtliche Wirkung.

Die Anerkennung des Vaters und die Zustimmung der Mutter können zusammen oder auch einzeln beurkundet werden. Die Urkunden können bereits vor der Geburt des Kindes erstellt werden.

In besonderen Fällen, beispielsweise, wenn die Mutter noch minderjährig ist, ist zusätzlich die Zustimmung des Kindes erforderlich. Sie erfolgt durch den Vormund.

Wenn der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennen will, so kann diese nur gerichtlich festgestellt werden. Klageberechtigt sind das Kind und dessen Mutter. Das Kind kann, wenn eine Beistandschaft besteht, durch das Jugendamt vertreten werden. Die Entscheidung trifft das Familiengericht. Die gerichtliche Klärung der Vaterschaft dauert längere Zeit, da vom Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt wird.

Wir bieten Eltern an, mit ihnen einzeln oder auch gemeinsam ein Gespräch zu führen, in dem wir beraten, vermitteln und auch dabei unterstützen, alle offenen Fragen zum Wohle des Kindes zu regeln. Ziel sollte es sein, durch gemeinsam getroffene Entscheidungen das Verantwortungsgefühl der Eltern zu stärken und widerstreitende Interessen der Eltern auszugleichen.

Weitergehende Fragen beantworten gerne, orientiert am Nachnamen des Kindes:

 
Name des KindesSachbearbeiterTelefonE-Mail
A - BHerr Bergmann0 21 51 / 86 32 41thomas.bergmann@krefeld.de
C - E, Fa - FlFrau Bonn0 21 51 / 86 32 28sabrina.bonn@krefeld.de
Fm - Fz, Ha - Hem, Si - SzN.N.0 21 51 / 86 32 40 
GFrau Altrock0 21 51 / 86 32 49claudia.altrock@krefeld.de
Hi - Hz, I, JFrau Krieger0 21 51 / 86 32 44andrea.krieger@krefeld.de
Hen - Hez, Ka - Kn, T - VFrau Kolodziej0 21 51 / 86 32 47karin.kolodziej@krefeld.de
Ko - Kz, LFrau Grabowski0 21 51 / 86 32 42petra.grabowski@krefeld.de
M - O, Pa - PjHerr Busch0 21 51 / 86 32 43bernd.busch@krefeld.de
Pl - Pz, Q - R, Sa -ShHerr Thiele0 21 51 / 86 32 48wilfried.thiele@krefeld.de
Sch, W, ZFrau Knetsch0 21 51 / 86 32 46chrisula.knetsch@krefeld.de

Anschrift ab Mitte August 2020:
Sie finden uns im Gebäude Ostwall 107, 47798 Krefeld, 1. Etage.

Wir möchten uns ausreichend Zeit für Ihr Anliegen nehmen. Bitte vereinbaren Sie vorab unter den oben aufgeführten Telefonnummern unbedingt einen Termin für Ihren Besuch. Im Rahmen der notwendigen Belehrung werden Sie über die rechtliche Bedeutung der Beurkundung informiert und Ihre Fragen beantwortet.