Inhaltsbereich
Nutzung von Erdwärme
Rechtliche Grundlagen
§§ 8 bis 13 und 49 Wasserhaushaltsgesetz
Leistungsinhalt
Neben anderen erneuerbaren natürlichen Energieträgern wie Sonne, Wind und Wasser soll und kann besonders die Nutzung der Erdwärme zukünftig einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und einer zukunftssicheren Energieversorgung leisten.
Mit Erdwärmepumpen kann die natürliche Erdwärme nachhaltig genutzt werden. Der Wärmeentzug aus dem Erdreich erfolgt dabei über Erdsonden, Flächenkollektoren oder Brunnen. Die so entnommene Wärme wird genutzt für die Warmwassererzeugung und den Betrieb von Heizungsanlagen.
Die Nutzung von Erdwärme stellt im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes die Benutzung eines Gewässers (hier Grundwasser) dar. Für den Bau und Betrieb von Anlagen zur Erdwärmenutzung ist demnach eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Energiegewinnung durch Geothermie ist grundsätzlich auch für alle Grundstücke möglich, die hinsichtlich ihrer Lage, des Platzangebotes sowie dem Aufbau und der Beschaffenheit des Untergrundes hierfür geeignet sind.
Maßgebend bei der Beurteilung von Anträgen sind vor allem folgende Fragen:
- Liegt das Grundstück innerhalb einer Wasserschutzzone oder in einem sonstigen wasserwirtschaftlich sensiblen Bereich?
- Existiert im Untergrund eine in weiten Teilen Krefelds verbreitete natürliche hydraulische Trennschicht („Interglazial" oder „Krefelder Schichten")?
In der Regel wird durch die zu einer Wasserschutzzone gehörende Verordnung bestimmt, welche Maßnahmen im Sinne des Trinkwasserschutzes dort untersagt sind. Die jeweils aktuellste Verordnung gibt die Verfahrensrichtlinie für alle anderen Wasserschutzzonen vor.
Zu den vorgenannten Verbotstatbeständen gehört die Verwendung wassergefährdender Stoffe (zum Beispiel Glykol) als Wärmeträger, auf deren Basis viele Geothermie-Anlagen arbeiten. Durch Verwendung einer oberflächennahen Anlage auf reiner Wasserbasis oder alternativ durch den Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe kann dennoch die Nutzung von Erdwärme möglich sein.
Außerdem legt die Untere Wasserbehörde der Stadt Krefeld Wert darauf, dass innerhalb von Wasserschutzzonen die oben genannte Trennschicht nicht durchstoßen wird. Auch dieses Genehmigungshindernis kann ggf. durch oberflächennahe Anlagen umgangen werden.
Ob Ihr Grundstück in einer Wasserschutzzone liegt, können Sie auf der folgenden Internetseite Umweltdaten vor Ort des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW überprüfen.
Geben Sie in der obersten Zeile bei "Ort" Adresse und Hausnummer ein und wählen Sie Wasser, dann Trinkwasser und Heilquellenschutzgebiete aus. Dort klicken Sie auf Trinkwasser festgesetzt.
Weitere Informationen bezüglich Wasserschutzzonen finden Sie auch auf der Internetseite der Unteren Wasserbehörde unter dem Reiter Wasserschutzzonen.
Außerhalb von Wasserschutzzonen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Bau und den Betrieb von Geothermieanlagen.
Benötigte Unterlagen
Die Antragsformulare für einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung und den Betrieb einer Wärmepumpe mit oder ohne Grundwasserentnahme gemäß §§ 10 und 11 Wasserhaushaltsgesetz stehen weiter unten auf dieser Seite zur Verfügung.
Dem Antrag mit Grundwasserentnahme sind folgende Unterlagen entweder digital oder postalisch (3-fache Ausfertigung) beizufügen:
- Übersichtskarte mit Kennzeichnung des Grundstücks (bei postalischer Einreichung Plan nicht größer DIN A0)
- Lageplan (M 1:500, 1:1000 oder 1:2000) mit Darstellung der Anlagen, die der Gewässerbenutzung dienen (Entnahme- und Schluckbrunnen, Wärmepumpe) und Grundwasserfließrichtung (bei postalischer Einreichung Plan nicht größer DIN A0)
- Erläuterungsbericht mit Angaben der Katasterbezeichnung der betroffenen Grundstücke, Nord- und Ostwerte der Entnahmestelle (und der Einleitstelle) nach dem UTM-Koordinatensystem (Universal Transverse Mercator) und zum Verwendungszweck des Wassers
- Angaben zum Entnahme- und Schluckbrunnen (Material, Tiefe, Durchmesser, Filterlänge, höchst- und niedrigstgemessener Grundwasserstand, Temperatur)
- Angaben zur ausführenden Brunnenbohrfirma, zum Bohrverfahren und zu Bohrhilfsmitteln
- Beschreibung und technische Daten der Wärmepumpe (Typ, Funktionsweise, Wärmepumpenleistung in kW, Sicherheits-, Kontroll- und Messeinrichtungen)
- Brunnenquerschnitt und Schichtenverzeichnis
- Eigentumsnachweis oder Einverständiniserklärung des Eigentümers
- Brunnen- und Pumpenfragebogen zur Grundwasserförderung (siehe "Downloads")
- Grundwasseruntersuchungen nach dem Parameterumfang (siehe "Downloads")
Dem Antrag ohne Grundwasserentnahme sind folgende Unterlagen entweder digital oder postalisch (3-fache Ausfertigung) beizufügen:
- Übersichtskarte mit Kennzeichnung des Grundstücks (bei postalischer Einreichung Plan nicht größer DIN A0)
- Lageplan (M 1:500, 1:1000 oder 1:2000) mit Darstellung der Anlagen, die der Gewässerbenutzung dienen z.B. Wärmepumpe, Sonden, Kollektoren (bei postalischer Einreichung Plan nicht größer DIN A0)
- Erläuterungsbericht mit Angaben der Katasterbezeichnung der betroffenen Grundstücke, Nord- und Ostwerte der Entnahmestelle (und der Einleitstelle) nach dem UTM-Koordinatensystem (Universal Transverse Mercator) und zum Verwendungszweck
- Angaben zum Kältemittel und zur Wärmeträgerflüssigkeit, Bohrlochdichtugsmaterial und Sodenmaterial (Sicherheitsdatenblätter)
- Wärme- /Heizbedarfsberechnung; Auslegungsberechnung des Sonden
- Angabe zur ausführenden Brunnenbohrfirma, zum Bohrverfahren und zu Bohrhilfsmitteln
- Beschreibung und technische Daten der Wärmepumpe (Typ, Funktionsweise, Wärmepumpenleistung in kW, Sicherheits-, Kontroll- und Messeinrichtungen)
- Fachunternehmernachweis (z.B. DVGW-Zertifikat)
- Eigentumsnachweis oder Einverständiniserklärung des Eigentümers
Gebühren
Die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 200,00 Euro.
Hinweis
Informationen für Wärmepumpen die in eine Tiefe ab 100 Meter hinabreichen
Bei Anlagen, die in eine Tiefe ab 100 Meter hinabreichen, unterliegt die Genehmigung auch dem Bergrecht. Ohne die Zustimmung der zuständigen Bergbaubehörde (Bezirksregierung Arnsberg) ist die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde in diesen Fällen nicht möglich.
Bearbeitungsdauer
Nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen liegt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis bei 1 bis 2 Monaten.
Formen der Antragstellung
Der Antrag zur wasserrechtlichen Erlaubnis ist schriftlich (digital oder in Papierform) beim Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz einzureichen.
Kontakt
Anschrift
Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz
Uerdinger Str. 202
47799 Krefeld