Inhaltsbereich
Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
Rechtliche Grundlage
§ 36 Wasserhaushaltsgesetz
§ 22 Landeswassergesetz
Leistungsinhalt
Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern (zum Beispiel Gebäude, Brücken, Stege, Versorgungsleitungen) bedarf der Genehmigung nach § 22 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz) durch die Untere Wasserbehörde.
Benötigte Unterlagen
Das Antragsformular für einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gemäß § 36 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 22 Landeswassergesetz für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern steht weiter unten auf dieser Seite zur Verfügung.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen entweder digital oder postalisch (3-fache Ausfertigung) beizufügen:
- Übersichtsplan M 1: 25.000 mit Kennzeichnung des Grundstücks der Maßnahme (bei postalischer Einreichung Plan nicht größer DIN A0)
- Lageplan M 1:500 mit Darstellung der Maßnahme (bei postalischer Einreichung Plan nicht größer DIN A0)
- Angaben zu Materialien, Baustoffen und Boden
- Angabe der Baukosten
- Schnittzeichnungen (Längs- und Höhenschnitt, Draufsicht)
- Eigentumsnachweise oder Einverständniserklärung des Eigentümers
- Angaben zur Statik oder bauaufsichtliche Zulassung des Bauteils, Brücke, Überfahrt, etc.
Gebühren
Die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr liegt bei 2 % der Höhe der Baukosten, mindestens jedoch 200,00 Euro.
Bearbeitungsdauer
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung liegt nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen bei 1 bis 2 Monaten.
Formen der Antragsstellung
Der Antrag zur wasserrechtlichen Genehmigung ist schriftlich (digital oder in Papierform) beim Fachbreich Umwelt und Verbraucherschutz einzureichen.
Kontakt
Anschrift
Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz
Uerdinger Str. 202
47799 Krefeld