Inhaltsbereich
Amalgamabscheider
Rechtliche Grundlagen
§ 59 Landeswassergesetz
§ 1 Indirekteinleiterverordnung
Abwasserverordnung
Leistungsinhalt
Gemäß § 59 Landeswassergesetz in Verbindung mit § 1 Indirekteinleiterverordnung ist für die Einleitung von amalgamhaltigem Abwasser (aus Zahnarztpraxen oder Zahnkliniken) in die öffentliche Kanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.
Darüberhinaus schreibt Anhang 50 der Abwasserverordnung die Verringerung der Amalgamfracht des Rohabwassers aus den Behandlungsplätzen um 95 Prozent vor. Hierfür ist der Einbau eines Amalgamabscheiders nach dem Stand der Technik vorgeschrieben. Dieser muss vor dem Abwasserablauf der Behandlungsplätze vor Vermischung mit dem sonstigen Sanitärabwasser eingebaut und betrieben werden.
Benötigte Unterlagen
Das Antragsformular für eine Genehmigung der Indirekteinleitung von amalgamhaltigen Abwässern nach Anhang 50 der Abwasserverordnung steht weiter unten im Formularbereich zur Verfügung.
Gebühr
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von 100,00 Euro erhoben.
Bearbeitungsdauer
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für die Erteilung der wasserrechtliche Genehmigung liegt nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen bei 1 bis 3 Monaten.
Formen der Antragstellung
Der Antrag ist schriftlich (digital oder in Papierform) beim Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz einzureichen.
Kontakt
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Anschrift
Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz
Uerdinger Str. 202
47799 Krefeld
Formulare
- Antrag auf Genehmigung der Indirekteinleitung von amalgamhaltigem Abwasser - Formularassistent