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Stadtverwaltung schaltet auf Website neue Impftermine frei

Veröffentlicht am: 24.11.2021

Die Gesamtzahl bestätigter Corona-Infektionen in Krefeld ist am Mittwoch, 24. November (Stand: 0 Uhr), um 125 gestiegen. Der städtische Fachbereich Gesundheit hat bisher insgesamt 15.937 Corona-Infektionen gemeldet. Genesen sind inzwischen 14.843 Personen. Als aktuell infiziert gelten 898 Personen, 125 mehr als am Vortag. 196 Todesfälle hat es bisher in Krefeld im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gegeben. Die Sieben-Tage-Inzidenz, die Zahl der Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen, liegt für Krefeld bei 305,1. Gegenüber dem Vortag (287,4) steigt sie erneut deutlich. In Krefelder Krankenhäusern liegen aktuell 22 Personen nach einer Corona-Infektion, neun von ihnen auf der Intensivstation. Fünf dieser Patienten müssen auch beatmet werden.

Weitere Fälle an Schulen und Kindertagesstätten

Erneut melden zahlreiche Schulen und Kindertageseinrichtungen (Kitas) neue Corona-Fälle, darunter viele, bei denen ein Corona-Fall auch die häusliche Absonderung von engen Kontaktpersonen erforderte. Jeweils zwei neue Covid-19-Fälle melden die Albert-Schweitzer-Realschule und das Berufskolleg Vera Beckers. An der Regenbogenschule, der Kurt-Tucholsky-Gesamtschule und der Erich-Kästner-Schule ist jeweils ein Covid-19-Fall aufgetreten. Die Erziehungsberechtigen der engen Kontaktpersonen sind über die Bedingungen und Möglichkeit der Freitestung informiert worden. Weitere Kitas und Schulen, bei denen Covid-19-Fälle aufgetreten sind, aber keine häusliche Absonderung von engen Kontaktpersonen erforderlich ist: In der Kita Taka Tuka, der Abendrealschule, dem Berufskolleg Kaufmannsschule und dem Gymnasium Fabritianum gibt es jeweils einen neuen Fall. Jeweils zwei neue Fälle sind aufgetreten in der Grundschule Königshof, der Freien Waldorfschule, der Realschule Horkesgath und der Erich-Kästner-Schule. Drei weitere Fälle gibt es in der Gesamtschule Oppum.

Neue Impftermine ab ca. 15 Uhr

Am Mittwoch, 24. November, gegen 15 Uhr, werden im Internetportal unter www.krefeld.de/impftermin neue Termine sowohl für Erstimpfungen, Zweitimpfungen als auch Booster-Impfungen im neuen Impfzentrum Seidenweberhaus, Theaterplatz 1, freigegeben. Termine können für die restlichen Novembertage und den Dezember gebucht werden. Die Stadtverwaltung empfiehlt, auch in den kommenden Tagen auf dieses Portal zu schauen, da immer wieder auch Termine durch Absagen frei werden. Zu berücksichtigen ist bei den Terminbuchungen die generelle Regel, dass die Zweitimpfung mindestens sechs Monate zurückliegen muss. Daran ist die Stadt aktuell noch gebunden: Derzeit gilt in NRW eine entsprechende Erlasslage für Booster-Impfungen, an die sich die Stadtverwaltung hält.

Das Impfzentrum im Seidenweberhaus. Foto: Stadt Krefeld, Presse und KommunikationDas Impfzentrum im Seidenweberhaus.
Foto: Stadt Krefeld, Presse und Kommunikation

Die Ständige Impfkommission hat inzwischen zwar neue Vorschläge für eine frühere Booster-Impfung gemacht. Diese Vorschläge sind allerdings in NRW noch nicht in eine entsprechende Erlasslage übergegangen. Mit Priorität sollen derzeit die vulnerablen Gruppen mit einer Auffrischungsimpfung geschützt werden. Personen ab einem Alter von 70 Jahren waren durch Oberbürgermeister Frank Meyer - mit einem Begleitbrief des Landes - angeschrieben worden. Die Stadt trägt mit ihrem Vorgehen Sorge dafür, dass die Gruppen mit einem höheren Risiko für einen schweren Verlauf schnell geschützt werden. Ein Merkblatt zu den Booster-Impfungen hält das Land NRW hier bereit: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/1_langfassung_400x570_bmg_corona_impfschutzbooster_advertorial_barr-1.pdf

Neue Coronaschutzverordnung NRW

Seit Mittwoch, 24. November, gilt die neue Coronaschutzverordnung NRW. Darin festgesetzt ist die Einführung von 2G-Regeln im Kultur- und Freizeitbereich, 2G-plus in Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen und ergänzenden 3G-Regelungen. Informationen zur Coronaschutzverordnung NRW erhält man unter der Adresse https://www.land.nrw/corona. Auch in Krefeld findet die Regelung Anwendung. Im Krefelder Zoo etwa müssen alle Personen ab 16 Jahren nun einen 2G-Nachweis vor Eintritt vorlegen. Kinder bis 15 Jahre sind durch die regelmäßigen Schultests von dieser Regel ausgenommen. Gleiche Regelungen gelten etwa am Theater und an der Volkshochschule.

2G und 2G-plus

Für die 2G-Regel - hier müssen die Personen geimpft oder genesen sein - sieht das Land NRW folgendes vor: „Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind. Darunter fallen Besuche von Museen, Ausstellungen, Konzerten, Theatern, Kinos, Tierparks, zoologischen Gärten, Freizeitparks, Schwimmbädern und Wellnesseinrichtungen. Der Besuch von Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkten und Volksfesten fällt ebenso unter diese Regelung wie touristische Übernachtungen oder die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer oder pflegerischer Dienstleistungen oder Friseurbesuche).

Die 2G-plus-Regel sieht das Land für Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen vor. Hier lautet die Regel des Landes NRW wie folgt: „Der Besuch von Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Karnevalsfeiern und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorweisen können. Dieser kann in Form eines Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Testes (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen. Gleiche Regelung gilt für die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen."

Ergänzend gilt 3G - getestet, geimpft oder genesen - wie folgt

„Im Bereich von nicht freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben bestehende 3G-Regelungen erhalten und werden auf weitere, bisher nicht zugangsbeschränkte Angebote ausgedehnt. Demnach ist der Zutritt zu Versammlungen in Innenräumen, Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, Messen, Kongressen und Sitzungen kommunaler Gremien nur noch geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet. Auch für Beerdigungen, standesamtliche Trauungen, Friseurbesuche und nicht-touristische Übernachtungen gilt die Nachweispflicht über eine Impfung, Genesung oder Testung." Bundesweit festgelegt sind 3G-Regeln für Arbeitsplatz und ÖPNV.

Eine besondere Regel ist in der Coronaschutzverordnung auch für große Veranstaltungen vorgesehen: „Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern gilt weiterhin eine Kapazitätsbegrenzung: Hier darf bei Veranstaltungen mit Steh- oder Sitzplätzen die über 5.000 Zuschauende hinausgehende Kapazität nur zu 50 Prozent ausgelastet werden; bei Veranstaltungen im Freien gilt dies nur für die Stehplätze. Die Einhaltung und Kontrolle von Maskenpflichten ist sicherzustellen."

Das gilt ergänzend für Kinder und Jugendliche

„Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen."

Weitergehende Maßnahmen bei hoher Hospitalisierungsinzidenz

Das Land hat auch festgelegt, dass Kommunen abhängig von hoher Hospitalisierungsinzidenz weitergehende Maßnahmen festlegen können: „Besonderem regionalen Infektionsgeschehen oder einer hohen Belastung der regionalen Krankenhäuser können die zuständigen Behörden mit zusätzlichen Maßnahmen entgegenwirken. Außerdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz beim Überschreiten einer Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der in Bezug auf Covid-19 in ein Krankenhaus aufgenommene Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) von sechs weitergehende Schutzmaßnahmen nötig werden. Sinkt die Hospitalisierungsinzidenz wieder unter drei, werden Schutzmaßnahmen dagegen wieder zurückgenommen."