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Ohne Behördengang den elektronischen Ausweis aktivieren

Veröffentlicht am: 04.04.2022

Grafische Darstellung eines Personalausweises. Grafik: pixabay
Grafische Darstellung eines Personalausweises. Grafik: pixabay

Einfach zu neuer PIN für den Online-Ausweis

Für viele digitale Verwaltungsleistungen und geschäftliche Angelegenheiten im Internet wird heute ein digitaler Identitätsnachweis benötigt. Dafür gibt es den Online-Ausweis im Chip des Deutschen Personalausweises, des elektronischen Aufenthaltstitels und der eID-Karte für Bürger der Europäischen Union. Wer den neuen elektronischen Personalausweis online verwenden möchte, ihn aber erst noch aktivieren muss, kann das jetzt ohne Gang ins Bürgerbüro erledigen. Der Code für die Aktivierung und die PIN für den Online-Ausweis kommen dann per Post.

Smartphones eignen sich als Kartenlesgerät

Die Freigabe der Daten aus dem Chip erfolgt mit einer sechsstelligen PIN. In der Regel wird kein Kartenleser benötigt, da die meisten Smartphones den Chip auslesen können. Doch viele Bürger wissen ihre PIN nicht mehr oder haben den Online-Ausweis noch nicht aktiviert. Rasche Abhilfe schafft die Internetseite www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de, die von der Bundesdruckerei im Auftrag des Bundesinnenministeriums betrieben wird. Hier kann mit wenigen Schritten der PIN-Rücksetzbrief bestellt werden. Er wird aus Sicherheitsgründen, ähnlich wie die Zugangsdaten für das Online-Banking, per Post persönlich zugestellt. Die Zustellung erfolgt seit dem 28. März mit der neuen Versandart Postident.

Was Sie für den Online-Service benötigen

Um eine neue PIN über den Online-Service zu bestellen, wird Folgendes benötigt: ein gültiger Personalausweis oder eine gültige eID-Karte, ein geeignetes Smartphone oder Kartenlesegerät, eine Software für die sichere Verbindung zwischen Dokument und Smartphone oder Computer, etwa die kostenlose AusweisApp2 des Bundes, sowie eine Meldeadresse in Deutschland.

Mit dem elektronischen Aufenthaltstitel kann der Web-Service derzeit nicht genutzt werden, da noch Vorgaben des Ausländerrechts geprüft werden müssen.