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Neue Corona-Schutzverordnung seit dem 19. März
Veröffentlicht am: 21.03.2022
Die neue Coronaschutzverordnung in NRW hält sich an das neue Infektionsschutzgesetz und lässt einige Lockerungen zu. Sie gilt vorerst vom 19. März bis zum 23. September. Eine Übergangszeit soll ab dem 2. April erfolgen.
Maskenpflicht
Die Maskenpflicht bleibt weiterhin wie bisher vorerst bis zum 2. April bestehen. Danach wird es Änderungen geben: Verpflichtend müssen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrer dann keine Masken mehr in der Schule tragen. Auch die Testpflicht an NRW-Schulen geht nur noch bis zu den Osterferien.
Die Maskenregelung in anderen Innenräumen bleibt auch in der Übergangszeit bestehen. Bei Veranstaltungen in Innenräumen, bei den 2G+ sichergestellt ist, kann wie bisher bis zu einer Grenze von 1000 Teilnehmenden die Maskenpflicht aufgehoben werden. Im Freien entfällt die Maskenpflicht.
Zugangsbeschränkungen
Zugangsbeschränkungen für Kinder und Jugendliche sind aufgehoben.
Der Besuch gastronomischer Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Übernachtungsangeboten sind nun auch nicht immunisierten Personen möglich, die einen gültigen negativen offiziellen Schnelltest vorweisen können. Gleiches gilt für den Besuch von Museen, Konzerten und weiteren Kultureinrichtungen sowie für die gemeinsame Sportausübung außen und innen. Hier gilt also die 3G-Regel.
Clubs und Diskotheken können unter Einhaltung der 2Gplus-Regelung mit aktuellem Schnelltest wieder öffnen.
Kontaktbeschränkungen
Unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus sind die Kontaktbeschränkungen aufgehoben.
Veranstaltungen
Bei Großveranstaltungen (ab 1.000 Personen) können unter den weiterhin geltenden Bedingungen von 2Gplus und zusätzlicher Maskenpflicht künftig in Innenräumen 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität genutzt werden. Die Personengrenze von 6.000 Personen darf dabei nicht überschritten werden.
Im Freien können maximal 75 Prozent der Kapazitäten bei einer Höchstgrenze von 25.000 Zuschauern belegt werden.