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Zwangsweise Stilllegung von Fahrzeugen mit technischen Mängeln, fehlendem Versicherungsschutz oder nicht entrichteter Kfz-Steuer erfolgt durch Entsiegeln der Kennzeichen und Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I. Diese Maßnahmen erfolgen erst nach mehrmaliger erfolgsloser Aufforderung an den Halter, die technischen Mängel zu beseitigen, den Versicherungsschutz nachzuweisen bzw. die Kfz-Steuerschuld zu begleichen.

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Stadtverwaltung Krefeld
Von-der-Leyen-Platz147798Krefeld
02151 86-0

Kraftfahrzeug - Stilllegung

Zuletzt geändert: 09.08.2023 14:36:02 CEDT

Zwangsweise Stilllegung von Fahrzeugen mit technischen Mängeln, fehlendem Versicherungsschutz oder nicht entrichteter Kfz-Steuer erfolgt durch Entsiegeln der Kennzeichen und Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I. Diese Maßnahmen erfolgen erst nach mehrmaliger erfolgsloser Aufforderung an den Halter, die technischen Mängel zu beseitigen, den Versicherungsschutz nachzuweisen bzw. die Kfz-Steuerschuld zu begleichen.

Rechtliche Grundlagen

Unterlagen

Die zwangsweise Stilllegung erfolgt auf Veranlassung der Behörde und wird nicht als Dienstleistung abgefragt.

Nach der Stilllegung kann bei Nachweis des Fortfalls der Stilllegungsgründe eine Wiederzulassung erfolgen.

Formen der Antragstellung

Persönliche Vorsprache, bzw. Vorsprache eines Bevollmächtigten ist zwingend erforderlich

Gebühren

Grundlage ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Bearbeitungszeit

Bearbeitung erfolgt unmittelbar vor Ort

Hinweise

Zum Schutz der Kunden aber auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten bestimmte Regeln weiterhin eingehalten werden (z.B. Abstandsregeln).

Leikanummer

99036008003000

Kontakt

FB 32 Zulassungsstelle

Telefon: 0 21 51 / 86-0

E-Mail: kfz-zulassung@krefeld.de

Anschrift

Fachbereich Sicherheit und Ordnung - Straßenverkehrs- und Bußgeldangelegenheiten

Elbestr. 7

47800 Krefeld