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Kraftfahrzeug - Stilllegung
Zuletzt geändert: 09.08.2023 14:36:02 CEDT
Zwangsweise Stilllegung von Fahrzeugen mit technischen Mängeln, fehlendem Versicherungsschutz oder nicht entrichteter Kfz-Steuer erfolgt durch Entsiegeln der Kennzeichen und Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I. Diese Maßnahmen erfolgen erst nach mehrmaliger erfolgsloser Aufforderung an den Halter, die technischen Mängel zu beseitigen, den Versicherungsschutz nachzuweisen bzw. die Kfz-Steuerschuld zu begleichen.
Rechtliche Grundlagen
Unterlagen
Die zwangsweise Stilllegung erfolgt auf Veranlassung der Behörde und wird nicht als Dienstleistung abgefragt.
Nach der Stilllegung kann bei Nachweis des Fortfalls der Stilllegungsgründe eine Wiederzulassung erfolgen.
Formen der Antragstellung
Persönliche Vorsprache, bzw. Vorsprache eines Bevollmächtigten ist zwingend erforderlich
Gebühren
Grundlage ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Bearbeitungszeit
Bearbeitung erfolgt unmittelbar vor Ort
Hinweise
Zum Schutz der Kunden aber auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten bestimmte Regeln weiterhin eingehalten werden (z.B. Abstandsregeln).
Leikanummer
99036008003000
Kontakt
Anschrift
Fachbereich Sicherheit und Ordnung - Straßenverkehrs- und Bußgeldangelegenheiten
Elbestr. 7
47800 Krefeld