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Kraftfahrzeug - Stilllegung
Zuletzt geändert: 25.04.2022 14:36:58 CEDT
Zwangsweise Stilllegung von Fahrzeugen mit technischen Mängeln, fehlendem Versicherungsschutz oder nicht entrichteter Kfz-Steuer erfolgt durch Entsiegeln der Kennzeichen und Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I. Diese Maßnahmen erfolgen erst nach mehrmaliger erfolgsloser Aufforderung an den Halter, die technischen Mängel zu beseitigen, den Versicherungsschutz nachzuweisen bzw. die Kfz-Steuerschuld zu begleichen.
Rechtliche Grundlagen
Unterlagen
Die zwangsweise Stilllegung erfolgt auf Veranlassung der Behörde und wird nicht als Dienstleistung abgefragt.
Nach der Stilllegung kann bei Nachweis des Fortfalls der Stilllegungsgründe eine Wiederzulassung erfolgen.
Formen der Antragstellung
Persönliche Vorsprache, bzw. Vorsprache eines Bevollmächtigten ist zwingend erforderlich
Gebühren
Grundlage ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Bearbeitungszeit
Bearbeitung erfolgt unmittelbar vor Ort
Hinweise
Zum Schutz der Kunden aber auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen bestimmte Regeln weiterhin eingehalten werden (z.B. Abstandsregeln). Daher ist das Publikumsaufkommen innerhalb und auch außerhalb von Gebäuden zu steuern, so dass in der Straßenverkehrsbehörde im Verwaltungsstandort Elbestraße 7, 47800 Krefeld, weiterhin Terminabsprachen erforderlich sind.
Leikanummer
99036008000000
Kontakt
Wichtig: Beachten Sie bitte die aktuellen Coronahinweise!
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zulassungsstelle sind telefonisch zu den Öffnungszeiten sowie dienstags und mittwochs von 14.00 bis 15.30 Uhr zu erreichen unter: Auskunftstelefon: 0 21 51 / 86-2181 und 86-2187, Sachbearbeiter: 0 21 51 / 86-2164 bis 86-2181 und 86-2193, Telefax: 0 21 51 / 86-2195
Telefon: 0 21 51 / 86-2178
E-Mail: kfz-zulassung@krefeld.de
Anschrift
Straßenverkehrs- und Bußgeldangelegenheiten
Elbestraße 7
47800 Krefeld