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Der Käufer eines Grundstücks hat gegenüber dem Grundbuchamt unter anderem nachzuweisen, dass für das Grundstück kein gemeindliches Vorkaufsrecht existiert oder es nicht ausgeübt wird, bevor der Eigentumswechsel im Grundbuch vollzogen werden kann. Dazu zeigen die Vertragsparteien der Gemeinde den Verkauf eines Grundstückes an, sodass die Gemeinde prüfen kann, ob sie ein Vorkaufsrecht hat und ob sie dieses wahrnehmen will. Besteht kein Vorkaufsrecht oder soll es nicht ausgeübt werden, erteilt die Gemeinde ein Negativzeugnis.

Negativzeugnis, Vorkaufsrecht, Gemeinde, Verwaltungsgebühr, Krefeld, Zahlungspflichtige, Westfalen, Vertragsparteien, Verpflichtung, Tarifstelle, 99012038000000https://www.krefeld.de/de/dienstleistungen/vorkaufsrecht-der-gemeinde-negativzeugnis-beantragen/Nach Tarifstelle 14 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Krefeld vom 17.09.2001 und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 in den jeweils geltenden Fassungen wird eine Gebühr von 50,00 Euro für die Erstausfertigung und für jede weitere Ausfertigung jeweils 10,00 Euro erhoben. Bei der Aufteilung der Verwaltungsgebühr auf mehr als zwei Zahlungspflichtige erhöht sich die nach oben auf einen glatten Euro-Betrag aufgerundete anteilige Gebühr um jeweils 5,00 Euro. Die Verkäufer- oder die Käuferseite muss der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen und die Ausstellung des Negativzeugnisses beantragen. Diese Verpflichtung übernimmt in der Regel der beurkundende Notar.
Stadtverwaltung Krefeld
Von-der-Leyen-Platz147798Krefeld
02151 86-0

Vorkaufsrecht der Gemeinde (Negativzeugnis beantragen)

Zuletzt geändert: 22.09.2023 01:49:18 CEDT

Der Käufer eines Grundstücks hat gegenüber dem Grundbuchamt unter anderem nachzuweisen, dass für das Grundstück kein gemeindliches Vorkaufsrecht existiert oder es nicht ausgeübt wird, bevor der Eigentumswechsel im Grundbuch vollzogen werden kann. Dazu zeigen die Vertragsparteien der Gemeinde den Verkauf eines Grundstückes an, sodass die Gemeinde prüfen kann, ob sie ein Vorkaufsrecht hat und ob sie dieses wahrnehmen will. Besteht kein Vorkaufsrecht oder soll es nicht ausgeübt werden, erteilt die Gemeinde ein Negativzeugnis.

Rechtliche Grundlagen

§§ 24 - 28 BauGB

Unterlagen

Die Verkäufer- oder die Käuferseite muss der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen und die Ausstellung des Negativzeugnisses beantragen. Diese Verpflichtung übernimmt in der Regel der beurkundende Notar.

Formen der Antragstellung

Online-Formular

Gebühren

Nach Tarifstelle 14 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Krefeld vom 17.09.2001 und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 in den jeweils geltenden Fassungen wird eine Gebühr von 50,00 Euro für die Erstausfertigung und für jede weitere Ausfertigung jeweils 10,00 Euro erhoben. Bei der Aufteilung der Verwaltungsgebühr auf mehr als zwei Zahlungspflichtige erhöht sich die nach oben auf einen glatten Euro-Betrag aufgerundete anteilige Gebühr um jeweils 5,00 Euro.

Bearbeitungszeit

Das Negativzeugnis ist innerhalb von drei Monaten zu erteilen (§ 28 Abs. 2 BauGB).

Fristen

Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt (§ 28 Abs. 1 BauGB).


Leikanummer

99012038000000

Kontakt

Moritz Steinbach

Telefon: 0 21 51 / 86-3861

E-Mail: moritz.steinbach@krefeld.de

Zimmer 324

Anschrift

Vermessung, Kataster und Liegenschaften (ZUFAHRT über Kimplerstraße)

Oberschlesienstraße 16

47807 Krefeld

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