Bauen & Wohnen

Vorkaufsrecht der Gemeinde (Negativzeugnis beantragen)

Der Käufer eines Grundstücks hat gegenüber dem Grundbuchamt unter anderem nachzuweisen, dass für das Grundstück kein gemeindliches Vorkaufsrecht existiert oder es nicht ausgeübt wird, bevor der Eigentumswechsel im Grundbuch vollzogen werden kann. Dazu zeigen die Vertragsparteien der Gemeinde den Verkauf eines Grundstückes an, sodass die Gemeinde prüfen kann, ob sie ein Vorkaufsrecht hat und ob sie dieses wahrnehmen will. Besteht kein Vorkaufsrecht oder soll es nicht ausgeübt werden, erteilt die Gemeinde ein Negativzeugnis.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Flächenmanagement und Liegenschaften.

Benötigte Unterlagen

  • Die Verkäufer- oder die Käuferseite muss der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen und die Ausstellung des Negativzeugnisses beantragen. Diese Verpflichtung übernimmt in der Regel der beurkundende Notar.

Gebührenrahmen

  • Erstausfertigung: 50,00 €
  • jede weitere Ausfertigung: 10,00 €
  • jeweils anteilige Gebühr: 5,00 €
    Bei der Aufteilung der Verwaltungsgebühr auf mehr als zwei Zahlungspflichtige, erhöht sich die Gebühr anteilig nach oben auf einen glatten aufgerundeten Euro-Betrag.

Rechtsgrundlagen

Fristen

Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt (§ 28 Abs. 1 BauGB).

Prozess

Der Antrag kann online gestellt werden. 

Bearbeitungsdauer

  • 3 Monate (Das Negativzeugnis ist innerhalb von drei Monaten zu erteilen (§ 28 Abs. 2 BauGB).)

Verantwortlichkeit

Hilfe

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