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Volksentscheid durchführen
Zuletzt geändert: 28.01.2022 13:01:37 CET
Entspricht der Landtag einem Volksbegehren nicht, kommt es zum Volksentscheid.
In diesem Fall kann das Volk das Gesetz selbst durch Abstimmung beschließen.
Beim Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 Prozent der Stimmberechtigten (ca. 2 Millionen Stimmen) beträgt.
Ausnahme: Ein Gesetz, mit dem die Landesverfassung geändert werden soll, ist angenommen, wenn sich mindestens 50 Prozent der Stimmberechtigten an dem Volksentscheid beteiligen und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen.
Weiterführende Informationen zum Verfahrensablauf erhalten Sie auf den Seiten des Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen (siehe unter "Links").
Rechtliche Grundlagen
- Artikel 69 der Verfassung für das Land Nordrhein-Wetfalen
- Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Formen der Antragstellung
Schriftlich
Leikanummer
99030008000000, 99030008058000