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Volksbegehren durchführen
Zuletzt geändert: 28.01.2022 13:01:38 CET
Volksbegehren können darauf gerichtet sein, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben.
Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen.
Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Auch ein aus anderen Gründen verfassungswidriges Gesetz darf mit einem Volksbegehren nicht erstrebt werden.
Ein Volksbegehren muss von mindestens 8 Prozent der deutschen Stimmberechtigten in NRW ab 18 Jahren gestellt sein, mithin von rund einer Million Personen.
Weiterführende Informationen zum Verfahrensablauf erhalten Sie auf den Seiten des Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen (siehe unter "Links").
Rechtliche Grundlagen
Artikel 68 der Verfassung für das Land Nordrhein-Wetfalen
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Formen der Antragstellung
Schriftlich
Leikanummer
99030007000000