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Unterhaltsvorschuss beantragen
Zuletzt geändert: 30.01.2023 08:16:00 CET
Kinder können aufgrund der am 17.08.2017 veröffentlichten Neufassung der gesetzlichen Regelungen rückwirkend vom 01.07.2017 an unbefristet Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten, wenn sie
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge nicht oder nicht ausreichend erhalten.
Für Kinder die das 12. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nur, wenn
- der alleinerziehende Elternteil oder das Kind kein Arbeitslosgengeld 2 beziehen oder
- durch die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen ein Bezug von Arbeitslosengeld 2 vermieden oder beendet werden kann oder
- der alleinerziehende Elternteil selbst ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600,00 Euro erzielt und nur aufstockende Leistungen Arbeitslosengeld 2 erhält.
Ab Vollendung des 15. Lebensjahres können unter bestimmten Umständen selbst erzielte Einkünfte des Kindes die Unterhaltsvorschussleistungen mindern.
Ausländische Kinder erhalten Unterhaltsvorschuss nur, wenn sie bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllen.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem monatlichen Mindestunterhalt. Dieser ist durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt .
Ab 01.01.2023 beträgt der Unterhaltsvorschuss:
Monatlicher Unterhaltsvorschuss | |
---|---|
für Kinder bis unter 6 Jahren | 187,00 Euro |
für Kinder von 6 unter 12 Jahren | 252,00 Euro |
für Kinder von 12 bis unter 18 Jahren | 338,00 Euro |
Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, geht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der Unterhaltsvorschüsse auf die Unterhaltsvorschusskasse über, d. h. der Unterhaltspflichtige wird von hier in Anspruch genommen.
Ihren Antrag auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG können Sie bei diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rathaus, Von-der-Leyen-Platz 1 stellen:
Unterlagen
Zur Bearbeitung Ihres Antrages sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Pass oder Personalausweis der Antragstellerin/des Antragstellers
- Geburtsurkunde des Kindes
- bei ausländischen Kindern der Aufenthaltstitel
- Vaterschaftsanerkenntnis (sofern vorhanden)
- Unterhaltsurteil (soweit vorhanden)
- Nachweise über Einkünfte des Kindes
- anwaltliche Schreiben (soweit vorhanden)
Für Kinder ab dem 12. Lebensjahr wenn Arbeitslosengeld 2 bezogen wird zusätzlich:
- aktueller Bescheid über Arbeitslosengeld 2
Für Kinder ab dem 15. Lebensjahr zusätzlich:
- Nachweise zum aktuellen Schulbesuch
- Nachweise zu eigenen Einkünften des Kindes, wenn dieses eigene Einkünfte erzielt
Hinweise
Öffnungszeiten: Vorläufig bestehen keine offenen Sprechstunden.
Zur Besprechung von Einzelfragen bzw. zur Terminabsprache rufen Sie bitte gegebenenfalls die für Sie zuständige Kontaktperson an.
Allgemeine Sprechzeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Leikanummer
99107021000000
Kontakt
Buchstaben: A, D, F, I, N, Tr-Tz, Telefon 0 21 51 / 86-3053
E-Mail: unterhaltsvorschuss@krefeld.de
Buchstaben: B, H, Je-Jz, Wo-Wz
Telefon: 0 21 51 / 86-2971
E-Mail: maureen.rosen@krefeld.de
Zimmer A 211
Anschrift
Fachbereich Soziales, Senioren und Wohnen
Von-der-Leyen-Platz 1
47798 Krefeld
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Formulare
- Unterhaltsvorschuss - Antrag auf Leistungen - online ausfüllen und drucken - Formularassistent